umwelt-online: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (3)

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§ 43 Berufspflichten 08

(1) Die Kammermitglieder und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln beachtet werden,
  2. die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,
  4. als "frei" oder "freischaffend" eingetragene Berufsangehörige nach § 2, als Berufsangehörige nach § 21 oder als Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren,
  5. die eigenverantwortliche Berufsausübung als Kammermitglied ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern; die Mindestdeckungssumme beträgt je Versicherungsfall 100.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 500.000 Euro für Personenschäden, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss; Haftungsausschlüsse sind den Auftraggeberinnen und Auftraggebern unverzüglich zu offenbaren; das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist,
  6. anpreisende Werbung zu unterlassen,
  7. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in aus gewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen und Auslobern sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird,
  8. in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind zu fordern oder anzunehmen,
  9. bei Honorarvereinbarungen, die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung so wie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten,
  10. das geistige Eigentum anderer zu achten und als Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
  11. sich gegenüber Berufsangehörigen, anderen Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstandes (§ 44) und der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen im Sinne des § 6 oder des § 25, Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind und auswärtige Gesellschaften (§§ 8, 27), soweit sie im Saarland tätig sind.

(4) Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben. § 10 Abs. 1 Nr. 9 bleibt unberührt.

§ 44 Rügerecht des Vorstands

(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann das Verhalten von Mitgliedern der Architektenkammer, von auswärtigen Personen im Sinne von § 6, von Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und von auswärtigen Gesellschaften nach § 8, durch das diese ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Der Vorstand der Ingenieurkammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verhalten von Mitgliedern der Ingenieurkammer, auswärtigen Personen im Sinne von § 25, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 27 sowie von Personen rügen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen und nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen die betroffene Person oder Gesellschaft eingeleitet ist. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person oder Gesellschaft zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen. Er ist der betroffenen Person oder Gesellschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person oder Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden.

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(Stand: 29.01.2013)

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