umwelt-online: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (3)
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(1) Die Kammermitglieder und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstandes (§ 44) und der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen im Sinne des § 6 oder des § 25, Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind und auswärtige Gesellschaften (§§ 8, 27), soweit sie im Saarland tätig sind.
(4) Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben. § 10 Abs. 1 Nr. 9 bleibt unberührt.
§ 44 Rügerecht des Vorstands
(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann das Verhalten von Mitgliedern der Architektenkammer, von auswärtigen Personen im Sinne von § 6, von Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und von auswärtigen Gesellschaften nach § 8, durch das diese ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Der Vorstand der Ingenieurkammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verhalten von Mitgliedern der Ingenieurkammer, auswärtigen Personen im Sinne von § 25, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 27 sowie von Personen rügen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen und nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen die betroffene Person oder Gesellschaft eingeleitet ist. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person oder Gesellschaft zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen. Er ist der betroffenen Person oder Gesellschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person oder Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden.
(Stand: 29.01.2013)
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