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BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
- Saarland -
Vom 15. Juni 2011
(Amtsbl. I Nr. 27 vom 11.08.2011 S. 254)
Archiv 2004
Aufgrund des § 86 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
Abschnitt 1
Bauvorlagen
§ 1 Allgemeines
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 69 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung), für die Kenntnisgabe der verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 Absatz 2 der Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung) erforderlich sind.
(2) In den Verfahren nach den §§ 63 bis 65 der Landesbauordnung sind als Bauvorlagen einzureichen:
(3) Bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Absatz 2 der Landesbauordnung sind als erforderliche Unterlagen eine Lageplanskizze mit Angabe des Baugrundstücks (Anschrift, Gemarkung, Flurstück) und der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück und eine Beschreibung des Vorhabens in einfacher Ausfertigung einzureichen.
(4) Die Bauvorlagen nach Absatz 1, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, sind in folgender Ausfertigung einzureichen:
Die bautechnischen Nachweise sind in allen Verfahren in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Wenn es die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde in den Genehmigungsverfahren weitere Ausfertigungen der Bauvorlagen verlangen.
(5) Die Bauvorlagen müssen auf dauerhaftem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig und wischfest hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet und getrennt nach Ausfertigungen eingeheftet sein. § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(6) Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen und Bescheinigungen sind nach den von der Obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formularen einzureichen.
(7) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
(8) Weitere Bauvorlagen und Angaben oder ein Modell können verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
Auf Bauvorlagen und Angaben kann verzichtet werden, soweit diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(9) Weitergehende Anforderungen für Bauvorlagen in sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Vervielfältigung der Flurkarte
Die erste Vervielfältigung der Flurkarte muss vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beglaubigt und neuesten Datums sein. Sie muss die Grundstücke in einem Umkreis von 50 m um das Baugrundstück enthalten. In der Regel ist sie im Maßstab der Flurkarte zu fertigen. Der Maßstab darf jedoch nicht kleiner als 1:1250, in den ehemals pfälzischen Gebietsteilen nicht kleiner als 1:2500 sein. Sie muss die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks, seine Fläche und - soweit vorhanden und im Flurkartenmaßstab darstellbar - die Spannmaße entlang den Grundstücksgrenzen, bei Beantragung von Abweichungen oder Befreiungen auch die Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke enthalten.
§ 3 Lageplan
(1) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage der Flurkarte und einer örtlichen Aufnahme des tatsächlichen Bestandes aufzustellen. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern.
(2) Bei einem unübersichtlichen Verlauf der Grenzen des Baugrundstücks muss der Lageplan von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2
(Stand: 16.05.2012)
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