Regelwerk

GebVerzBauaufsicht - Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses
für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung

- Saarland -

Vom 25. August 2008
(ABl. Nr. L 38 vom 24.09.2008 S. 1523)

(ersetzt die BauPrüfVergVO - Bautechnische Prüfungs- und Vergütungsverordnung)



Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), 1verordnet das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis (GebVerzBauaufsicht) erhoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10. April 2003 (Amtsbl. S. 1194 ff) außer Kraft.

Nummer und Gegenstand

Gebühr Euro
1. Baugenehmigung  
Anmerkung:

In der Baugenehmigungsgebühr ist für Vorhaben nach § 65 LBO die Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 21.2.1. enthalten. Die Gebühr nach Nummer 21.2.2. sowie die Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises sind nicht enthalten und gesondert zu berechnen.

 
1.1. Bearbeitung eines Bauantrags und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung und Nutzungsänderung von:  
1.1.1. Gebäuden, soweit sie nicht unter Nummer 1.1.2. fallen, für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 4,60
soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten 3,00
mindestens 51,00
1.1.2. Gebäuden gemäß § 51 LBO  
1.1.2.1. für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 6,64
1.1.2.2. soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten 4,60
mindestens 75,00
zu Unternummer 1.1.2.:
Die errechnete Gebühr nach Unternummer 1.1.2.2. darf die fiktiv ermittelte Gebühr nach Unternummer 1.1.2.1. nicht überschreiten.
 
1.1.3. ortsfesten Behältern für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase und brennbare oder schädliche Flüssigkeiten  
bis 5 m3 42,00
über 5 m3 bis 10 m³ 62,00
über 10 m3 bis 25 m³ 92,00
über 25 m3 bis 50 m3 122,00
über 50 m3 bis 100 m3 152,00
je weitere angefangene 100 m3
(Soweit damit genehmigungsbedürftige Anlagen, z.B. Zapfstellenüberdachungen, Tankwarthaus, Wasch- und Pflegehallen u. a. errichtet werden, sind dafür Gebühren gesondert zu erheben.)
30,00
1.1.4. selbstständig zu genehmigenden Aufschüttungen und Abgrabungen  
- mindestens 40,00
- bis zu 50.000 m3 für je angefangene 1.000 m3 6,00
- über 50.000 m3 bis 500.000 m3                                                                                                               Grundgebühr

zuzügl. für die 50.000 m3 übersteigende Menge für je angefangene 10.000 m3
350,00

30,00
- über 500.000 m3 Grundgebühr

zuzügl. für die 500.000 m3 übersteigende Menge für je angefangene 50.000 m3

1.900,00

60,00

1.1.5. Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe  
- bis 100 kW 40,90
- über 100 kW bis 250 kW 61,00
- je weitere angefangene 50 kW 6,00
1.1.6. Stellplätzen, je Stellplatz 12,70
mindestens

Bei unselbständigen Genehmigungen entfällt die Mindestgebühr.

40,00
1.1.7. Abstellplätzen für Fahrräder gebührenfrei
1.1.8. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen für je angefangene 100 m2 Nutzfläche 25,60
mindestens 61,00
1.1.9. Sport-, Bolz-, Spiel-, Camping- und Wochenendplätzen  
für je angefangene 100 m2 Nutzfläche 15,00
mindestens 61,00
1.1.10. Ausschankflächen wie Biergärten, Straßencafés, usw.  
für je angefangene 100 m2 Nutzfläche 51,00
mindestens 61,00
1.1.11. sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 1

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