Regelwerk Bau

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Oktober 1998
Gl.-Nr.: 2130-11
(GVOBl. Schl.-H. S. 303; 06.01.2005 S. 3; 22.01.2009 S. 6; 08.10.2009 S. 640;::27.04.2012 S. 452 12)



(gültig bis 31.12.2012:)

(1) (aufgehoben)

(2) § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden.

(3) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist nicht anzuwenden.

(gültig ab 01.01.2013:
§ 1

Die nach § 4 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) als untere Landesplanungsbehörde bestimmte Landrätin oder Landrat oder Bürgermeisterin oder Bürgermeister der kreisfreien Stadt ist höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches für das Gebiet des Planungsraumes nach § 3 des Landesplanungsgesetzes, Diese Zuständigkeit kann die nach Satz 1 bestimmte Stelle auf die Landrätin oder den Landrat für ihr oder sein jeweiliges Kreisgebiet übertragen. Das Innenministerium bleibt für das Gebiet der kreisfreien Stadt höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches.

§ 2

(3) Die Frist nach § 34

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(Stand: 22.05.2012)

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