BauGebVO - Baugebührenverordnung
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. April 2009
(GVOBl. Nr. 7 vom 30.4.2009, S. 178; 06.12.2009 S. 886 09)
Gl.-Nr.: 2013-2-47
Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchst. b der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), verordnet das Innenministerium:
(1) Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht werden Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage 1 angefügten Tarif sowie der als Anlage 2 angefügten Richtwerttabelle, die Bestandteile dieser Verordnung sind, erhoben. Soweit sie durch Antrag veranlasst werden, sind bei den im Tarif genannten Amtshandlungen auch die Ablehnung des Antrages und die nicht beendete Amtshandlung bei Rücknahme des Antrages nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes gebührenpflichtig.
(2) Die Verwaltungsgebühren sind auf volle Euro abzurunden.
(3) Auslagen sind mit Ausnahme der Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen mit der Verwaltungsgebühr abgegolten; dies gilt auch im Widerspruchsverfahren.
(1) Ist die Verwaltungsgebühr nach den Kosten zu ermitteln, sind für bauliche Anlagen, die den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind, die anrechenbaren Kosten zu errechnen, indem der für die Gebäudeart jeweils angegebene Richtwert (Euro/m3 umbauten Raumes) mit der Kubikmeterzahl des umbauten Raumes vervielfältigt wird. Bei dem Richtwert handelt es sich um einen Erfahrungswert, der von den tatsächlichen Kosten abweichen kann. Die Richtwerte der Anlage 2 enthalten nicht die Umsatzsteuer. Die Bauherrin oder der Bauherr hat mit dem Bauantrag, den Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung oder der Anzeige der Beseitigung von Anlagen eine nachprüfbare Berechnung des umbauten Raumes vorzulegen. Die Berechnung des umbauten Raumes ist nach der Anlage 3, die Bestandteil dieser Verordnung ist, vorzunehmen.
(2) Für Anlagen, die nicht den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind, und für Umbauten in oder an Anlagen sind die anrechenbaren Kosten nach einer auf realistischen Lohn- und Stoffkosten basierenden nachprüfbaren Berechnung zu ermitteln. Die Berechnung hat die Bauherrin oder der Bauherr mit dem Bauantrag, den Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung oder der Anzeige der Beseitigung von Anlagen vorzulegen. Wird die Berechnung nicht vorgelegt oder ist sie offensichtlich unzutreffend, sind die anrechenbaren Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer nicht einzubeziehen. Als anrechenbare Kosten gelten die Kosten für
(3) Für Windenergieanlagen betragen die anrechenbaren Kosten 750 Euro je kW Nennleistung. Bei anderen als Flachgründungen wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der nach Satz 1 in Verbindung mit Tarifstelle 1.1.4 der Anlage 1 errechneten Gebühr erhoben.
(4) Für Funkmasten betragen die anrechenbaren Kosten 1.500 Euro je Höhenmeter. Bei anderen als Flachgründungen wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der nach Satz 1 in Verbindung mit Tarifstelle 1.1.5 der Anlage 1 errechneten Gebühr erhoben.
(5) Die anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 1 bis 4 sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.
(6) Für die Berechnung der Verwaltungsgebühr nach dieser Verordnung sind die ermittelten anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
Für die Baugenehmigung und das Verfahren der Genehmigungsfreistellung im Sinne des § 68 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) von Wohnungen (Wohneinheiten und Wohnräumen) des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues ist jeweils die Hälfte der Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 1 der Anlage 1 anzusetzen.
Die Berechnung der Verwaltungsgebühren für vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2014 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Baugebührenverordnung vom 18. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 499, ber. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 253), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
| Baugebührentarif nach Baugebührenverordnung | Anlage 1 09 |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 1 | Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, Vorbescheid, Verfahren im Rahmen der Genehmigungsfreistellung, Anzeige auf Beseitigung nach § 63 |
(Stand: 03.01.2012)
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