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HHR - Hochhaus-Richtlinie
Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern 1
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. August 2011
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 36 vom 05.09.2011 S. 591)
Gl.- Nr.: 2130.90
Archiv 1998
Erlass des Innenministeriums vom 17. August 2011 - IV 281 - 515.131-19 -
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 51 Abs. 1 LBO für den Bau und Betrieb von Hochhäusern (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 LBO).
2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr
2.1 Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.
2.2 Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.
2.3 Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich innerhalb des Gebäudes in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.
3 Bauteile
3.1 Tragende und aussteifende Bauteile
3.1.1 Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.1.2 Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 Meter Höhe muss 120 Minuten betragen.
3.2 Raumabschließende Bauteile
3.2.1 Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2.2 Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2.3 Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein
Auf Satz 1 Nr. 2 und 3 ist § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO entsprechend anzuwenden.
3.2.4 Raumabschließend feuerbeständig müssen sein
Die Anforderungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 LBO an Brandwände bleiben unberührt.
3.2.5 Raumabschließend feuerhemmend müssen sein
Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. Durchgehende. Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.
3.3 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen
3.3.1 Abschlüsse von Öffnungen
Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen
Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen
In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 40 Abs. 2 Satz 2 LBO entsprechen.
3.3.2 Öffnungen in Systemböden und Unterdecken
3.3.2.1 Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
3.3.2.2 Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m2 genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.
3.3.2.3 Für durchgehende Unterdecken gilt Nummer 3.3.2.1 entsprechend.
3.4 Außenwände
(Stand: 07.05.2013)
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