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PPVO - Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. November 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12 2008;::15.11.2009 S. 739 09)
Gl.-Nr. 2130-9-25
Aufgrund des § 91 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, Abs. 2 bis 4 Satz 1 Nr. 4 bis 7, Satz 2 bis 4, Abs. 4 Nr. 8 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), und dem § 37 Abs. 3 Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), verordnet das Innenministerium:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie der Prüfsachverständigen.
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden anerkannt für den Fachbereich Standsicherheit.
(3) Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche
§ 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht 09
(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde eigenverantwortlich wahr. Sie sind keine Sachverständigen im Sinne des § 67 Abs. 3 LBO. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung 09
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen und Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständige können nur Personen anerkannt werden, die
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist,
oder
(Stand: 10.02.2013)
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