Regelwerk |
ÜTVO - Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten *)
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Februar 2010
(GVOBl. Nr. 7 vom 11.03.2010 s. 352)
Gl.-Nr.: 2130-14-12
Aufgrund des § 18 Abs. 6, § 22 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 83 Abs. 5 Nr. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) verordnet das Innenministerium:
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBO überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBO.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2015 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
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ENDE |