Regelwerk

Organisations- und Verfahrenserlass
Organisatorische Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren

- Schleswig-Holstein-

Vom 13.Oktober 2010
(Amtsbl. Schl.-H. vom 01.11.2010 S. 928)
Gl.Nr. 2130.88



Erlass des Innenministeriums vom 13. Oktober 2010 -IV 651 -515.320 -

1 Neue Landesbauordnung 2009

Im Hinblick auf die ab 1. Mai 2009 geltende Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird nach Abstimmung mit dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung. und Integration, dem Ministerium für Bildung und Kultur, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein ein neuer Organisations- und Verfahrenserlass herausgegeben.

2 Organisation und Bauberatung

2.1 Organisation

Die Vereinfachung und Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren setzen einen zweckmäßigen organisatorischen Aufbau, eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung sowie eine gute technische Ausstattung der unteren Bauaufsichtsbehörden voraus. Ferner ist eine regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geboten.

2.2 Bauberatung

Der fachlichen Beratung der Bauherrinnen und Bauherren kommt großes Gewicht zu. Deshalb sollten regelmäßige Sprechstunden eingerichtet werden. Die Beratung soll insbesondere Missverständnisse ausräumen, Verfahrensfragen klären, auf das im Einzelfall zu beachtende Baunebenrecht sowie die planungsrechtlichen Vorgaben hinweisen.

Die Bauherrin oder der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 LBO) und im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO), soweit andere Behörden zuständig sind, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn selbst einzuholen hat (§ 68 Abs. 11 LBO).

3 Verfahrensregelungen

3.1 Die bauaufsichtlichen Verfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO ist Regelverfahren, in das alle baulichen Anlagen im gesamten Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Sonderbauten nach § 51 LBO fallen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird Bauordnungsrecht nicht mehr geprüft. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO erhält die Gemeinde eine besondere Rechtsstellung. Neben der Möglichkeit, eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ( BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zu beantragen, kann die Gemeinde nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 erste Alternative LBO erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Diese Erklärung führt zur Genehmigungsbedürftigkeit des Bauvorhabens. Erklärt die Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat die Gemeinde nach § 68 Abs. 9 Satz 3 LBO unter Benachrichtigung der Bauherrin öder des Bauherrn die Bauvorlagen an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. § 68 Abs. 13 Satz 2 und 3 LBO gilt entsprechend; dieses bedeutet, dass mit Zugang der Benachrichtigung der Baubeginn als untersagt gilt. Der Ablauf der Frist von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung gilt als Eingang der Bauvorlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 6 LBO.

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO erfasst bei Fertigung der Bauvorlagen durch Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser nach § 65 Abs. 3 LBO nur Sonderbauten.

Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO nicht vor, weil z.B. das Vorhaben kein Vorhaben nach § 68 Abs. 1 LBO ist oder kein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Gemeinde und der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht (§ 68 Abs. 13 LBO). Dazu bedarf es keines Antrags. Fehlt es an den Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO, soll die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO übernehmen (§ 67 Abs. 8 LBO). Fehlt es an den Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO), soll das Vorhaben in das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO übernommen werden (§ 69 Abs. 11 LBO). Die Benachrichtigung über die Verfahrensumstellung ist eine behördliche Verfahrenshandlung, die nicht gesondert angefochten werden kann (§ 44a Verwaltungsgerichtsordnung - VwG-).

3.2 Beteiligung der Gemeinde

Bei den Genehmigungsverfahren nach den §§ 67 und 69 LBO ist in den Fällen des § 36

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