Regelwerk

Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. März 2010
GVOBl Nr. 8 vom 25.03.2010
GI. Nr. 2130-14-13



Aufgrund des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), verordnet das Innenministerium:

§ 1

(1) Die Änderung der Nutzung vorhandener, nur der Wohnnutzung dienender Wohngebäude in eine Nutzung als sonstige betreute Wohnform im Sinne des § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung vom 6. Oktober 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 346), bedarf abweichend von § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung keiner Baugenehmigung.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Aufnahme der Nutzung im Sinne des Absatzes 1 die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen.

§ 2

(1) Im bauaufsichtlichen Verfahren wird bei wirtschaftlichen Unternehmungen auf die Prüfung von Vorschriften, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Ändern von Arbeitsstätten dienen, verzichtet.

(2) Die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Vorschriften stehen, hat die Bauherrin oder der Bauherr vor Aufnahme der Nutzung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Unternehmungen einzuholen.

§ 3

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 22. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 109) *) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

____________________
*) GS Schl.-H.II, Gl.Nr. 2130-9-23

ENDE

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(Stand: 03.11.2011)

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