umwelt-online: Thüringer Bauordnung (7)

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Sechster Abschnitt
Baulasten

§ 80 Baulasten und Baulastenverzeichnis

(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

  1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
  2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

Sechster Teil 11
Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der Richtlinie 89/106/EWG

§ 80a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden 11

Marktüberwachungsbehörden sind

  1. die obere Bauaufsichtsbehörde als obere Marktüberwachungsbehörde,
  2. die oberste Bauaufsichtsbehörde als oberste Marktüberwachungsbehörde,
  3. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.

§ 80b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 11

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. Nr. L 218 S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b und
  2. § 13 BauPG

wahr. Für dieAufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 80c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 11

(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für

  1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,
  2. die Anordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und § 13 BauPG, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden beziehungsweise ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird,
  3. die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen nach Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und Artikel 29 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
  4. die Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen nach Artikel 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, soweit eine Zuständigkeit nach den Nummern 2, 5 oder 7 gegeben ist,
  5. die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
  6. die Feststellung nach Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Artikels 27 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
  7. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Produkte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen nach Artikel 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu derAnnahme, dass Maßnahmen oderAnordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 80b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; sie schließt die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch dieAbgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der oberen Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44

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(Stand: 11.04.2012)

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