Bekanntmachung über den Vollzug der Thüringer Bauordnung und der Verordnung über bautechnische Prüfungen;
Einführung von Formblättern für das bauaufsichtliche Verfahren
- Thüringen -
Vom 03. Juni 2010
(StAnz. Nr. 26 vom 28.06.2010 S. 850)
1. Gemäß § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Thüringer Bauvorlagenverordnung - ThürBauVorlVO -) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) werden die anliegenden Vordrucke bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. Für Anträge auf Baugenehmigung oder Vorbescheid, Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren, Anzeigen des Baubeginns, der Nutzungsaufnahme und der Beseitigung von Anlagen sowie Bescheinigungen der Prüfingenieure und der Nachweisberechtigten sind diese Vordrucke zu verwenden. Inhalt und Reihenfolge der Angaben sind verbindlich. Die graphische Anordnung und drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter usw.) ist frei. Anträge, die in der Form der bekannt gemachten Vordrucke gestellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von den Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
2. Den Gemeinden wird empfohlen, die Vordrucke Erklärung der Gemeinde nach § 63 a ThürBO (Anlage 11) und Stellungnahme der Gemeinde (Anlage 12) zu verwenden.
3. Planmappen können verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. Auf dem Deckblatt sollen Felder für das Aktenzeichen/Bauantragsverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde, für den Namen des Antragstellers sowie für die Bezeichnung des Bauorts und des Bauvorhabens vorgesehen werden. Weitere Angaben der Bauantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.
4. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 8. März 2004 (ThürStAnz Nr. 14/2004 S. 929 - 942) außer Kraft. Es folgen Anlagen
Die Vordrucke dürfen bereits vor dem 1. August 2010 verwendet werden. Vorhandene Vordrucke "Baubeschreibung" können noch für Anträge verwendet werden, die bis einschließlich 31. Oktober 2010 bei den Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden.
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