Regelwerk

ThürVermGeoGDVO - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
-Thüringen -

Vom 29. Juli 2010
(GVBl. Nr. 9 vom 26.08.2010 S. 262)



Aufgrund des § 34 Nr. 2, 3 und 4 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes ( ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

§ 1 Gebäudenachweis

(1) Für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 ThürVermGeoG sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von

  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 m2 Grundfläche,
  2. außerhalb der Bereiche nach Nummer 1 gelegenen Gebäuden unter 50 m2Grundfläche oder Gebäuden unter 20 m2Grundfläche, die in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen,
  3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung und
  4. Gebäuden, die nicht zur dauerhaften Nutzung errichtet wurden.

(2) Den Ausnahmen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 unterliegen nicht

  1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder
  2. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude.

(3) Massive An- und Vorbauten an bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden sind ab einer Grundfläche von 20 m2 für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam.

§ 2 Offenlegung

(1) Im Falle der Bekanntgabe durch Offenlegung sollen die Ergebnisse der Grenzfeststellung nach § 10 Abs. 4 ThürVermGeoG, der Grenzwiederherstellung nach § 13 Abs. 2 ThürVermGeoG oder der Abmarkung nach § 14 Abs. 3 ThürVermGeoG bei der Vermessungsstelle (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ThürVermGeoG) offengelegt werden, die die Grenzfeststellung, die Grenzwiederherstellung oder die Abmarkung vorgenommen hat. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von den Beteiligten in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, kann die Offenlegung in der Gemeinde erfolgen, in der die betroffenen Flurstücke liegen.

(2) Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Liegenschaftsneuvermessung oder die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters nach § 16 Abs. 3 ThürVermGeoG erfolgt durch Offenlegung in den Diensträumen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde oder in der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Flurstücke liegen.

(3) Die Offenlegung wird durch Auslegung zur Einsicht bewirkt. Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist im Falle des Absatzes 1 durch die Vermessungsstelle, im Falle des Absatzes 2 durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen, in der die betroffenen Flurstücke liegen.

(4) In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Anzugeben sind auch der zulässige Rechtsbehelf, die einzuhaltende Frist und die Stelle, bei welcher der Rechtsbehelf einzulegen ist.

§ 3 Führung des Landesluftbildarchivs

(1) Die Behörden und Stellen des Landes bieten nach erfolgter Auswertung die Fernerkundungsergebnisse dem Landesluftbildarchiv zur Übernahme an, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Fernerkundungsergebnisse sind Luftbilder, Satellitenbilder und andere Ergebnisse aus dem berührungsfreien Erkunden der Erdoberß äche.

(2) Behörden und Stellen der Kommunen können nach erfolgter Auswertung die Fernerkundungsergebnisse dem Landesluftbildarchiv zur Übernahme anbieten.

(3) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde prüft, ob die angebotenen Fernerkundungsergebnisse für das amtliche Vermessungswesen und andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bedeutung haben und entscheidet, ob die Fernerkundungsergebnisse in das Landesluftbildarchiv aufgenommen werden.

(4) Das Nutzungsrecht an Fernerkundungsergebnissen soll mit der Übergabe an das Landesluftbildarchiv an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde übergehen, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(5) Den Behörden und Stellen des Landes und der Kommunen, die Fernerkundungsergebnisse in das Landesluftbildarchiv eingebracht haben, steht ein unentgeltliches Zugriffsrecht auf die von ihnen übergebenen Fernerkundungsergebnisse zu. Eine Erweiterung dieses Zugriffsrechts auf andere Stellen kann vereinbart werden. Auslagen sind zu erstatten.

(6) Für Fernerkundungsergebnisse gilt eine mindestens 30-jährige Aufbewahrungsfrist, beginnend ab dem Erfassungszeitpunkt der Fernerkundungsergebnisse.

(7) Wenn die Fernerkundungsergebnisse für das amtliche Vermessungswesen und andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nicht mehr erforderlich und die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, kann im Einvernehmen mit den Behörden und Stellen des Landes und der Kommunen, die sie überlassen haben, eine Aussonderung aus dem Landesluftbildarchiv erfolgen. Sofern diese Stellen die auszusondernden Fernerkundungsergebnisse nicht selbst übernehmen wollen, sind sie dem Hauptstaatsarchiv anzubieten.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Fernerkundungsergebnisse, die der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit dienen.

§ 4 Koordinierung von Fernerkundungsvorhaben

(1) Die Behörden und Stellen des Landes und der Kommunen teilen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde Fernerkundungsvorhaben zu Beginn der Planungsphase mit.

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(Stand: 22.12.2011)

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