Regelwerk

ThürZustBauVO - Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Bauwesen

Vom 22. April 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2008 S. 108)


 

Aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 und des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und

des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr:

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Stelle für

  1. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BauPG sowie die in § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 7 BauPG genannten Aufgaben und
  2. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 25 Abs. 1 und 3 ThürBO.

§ 2 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte

Zuständige Behörden für die Untersagung des Inverkehrbringens und des freien Warenverkehrs mit unberechtigt gekennzeichneten Bauprodukten und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit dem CE-Kennzeichen oder mit diesem verwechselbaren Zeichen nach § 13 Abs. 1 BauPG sind die unteren Bauaufsichtsbehörden. Das beabsichtigte Tätigwerden ist der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Trifft die untere Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BauPG, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 3 verwendet werden.

§ 3 Genehmigung von Bebauungsplänen

(1) Die Genehmigung von Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB erteilen die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden. Satz 1 gilt nicht für Bebauungspläne der Großen kreisangehörigen Städte.

(2) Das Verlangen nach § 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden, obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte den Landratsämtern als untere staatliche Verwaltungsbehörden.

(3) Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 BauGB zusammen, obliegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse den Landratsämtern als untere staatliche Verwaltungsbehörden, sofern diese im Fall jeder der beteiligten Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zuständig wären.

(4) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige übergeordnete Behörde nach § 6 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

§ 4 Mehrbelastungsausgleich

(1) Die den Landkreisen durch die Wahrnehmung der ihnen gemäß § 3 übertragenen Aufgaben entstehenden angemessenen Kosten werden ihnen für die Jahre 2008 und 2009 vom Land auf der Grundlage des Thüringer Haushaltsgesetzes 2008/ 2009 vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 281) in vollem Umfang erstattet.

(2) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung der mit der Aufgabenübertragung nach § 3 verbundenen angemessenen Kosten an die Landkreise über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Übergangsbestimmungen

(1) Über Anträge zur Anerkennung der in § 1 genannten Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, wird durch die nach den §§ 1 oder 4 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Thüringer Bauordnung in der vor dem 1. Mai 2008 geltenden Fassung zuständigen Stellen entschieden.

(2) Über Anträge auf Genehmigung von Bebauungsplänen, die dem Landesverwaltungsamt bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugegangen sind, wird durch das Landesverwaltungsamt entschieden.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Thüringer Bauordnung (ThürZBauVO) vom 27. September 1997 (GVBl. S. 353) außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 22.12.2011)

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