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AWZ Nordsee-ROV
Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
Vom 21. September 2009
(BGBl I Nr. 61 vom 25.09.2009 S. 3107)
Gl.-Nr.: 2301-2-1
Auf Grund des § 18a Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), der durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Raumplanung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
Für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan, bestehend aus einem Textteil und einem Kartenteil, festgelegt. 1, 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Die Anlage "Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee (Textteil und Kartenteil)" wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1 wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.2) Der Raumordnungsplan mit der Begründung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer a der Richtlinie 2001/ 42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) ( SUP-Richtlinie)), die zusammenfassende Umwelterklärung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer b der SUP-Richtlinie) und die Darstellung der Überwachungsmaßnahmen (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer c der SUP-Richtlinie) werden ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Rechtsverordnung in den Diensträumen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, und Neptunallee 5, 10857 Rostock, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (vgl. auch § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)). Die zusammenfassende Umwelterklärung und die Darstellung der Überwachungsmaßnahmen sind zugleich als Kapitel 5 im Textteil des Raumordnungsplans abgedruckt.
Anlage
zur AWZ Nordsee-ROV Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee
Vom 21. September 2009
(BGBl I Nr. 61 vom 25.09.2009 Anlageband)
- Gl.Nr.: 2301-2-1 -
(Textteil und Kartenteil)
| Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee | Anlage (zu § 1) |
Textteil
1. Einleitung
Um die zunehmenden Nutzungskonflikte auf dem Meer insbesondere zwischen der sich entwickelnden flächenintensiven Offshore-Windenergienutzung und dem Meeresumweltschutz sowie den herkömmlichen Nutzungen wie der Schifffahrt und der Fischerei koordinierten Lösungen zuzuführen, bedarf die Entwicklung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) einer im Sinne der Nachhaltigkeit integrativen Betrachtungsweise. Der als Rechtsverordnung aufgestellte Raumordnungsplan legt gemäß § 18a des Raumordnungsgesetzes, der mit dem Gesetz vom 24. Juni 2004 in das Raumordnungsgesetz eingefügt wurde, in der AWZ erstmalig Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt fest.
Hinweis: Ermächtigungsgrundlage ist § 18a des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), der durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist - im Folgenden: ROG 1998. Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 ROG vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) - im Folgenden: ROG - findet bei Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem 31. Dezember 2008 förmlich eingeleitet wurden, der § 18a ROG 1998 weiter Anwendung. Dies ist bei vorliegender Rechtsverordnung der Fall, da das Verfahren spätestens mit der ersten Offenlage des Planentwurfs im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Juni 2008 förmlich eingeleitet wurde. Im Raumordnungsplan werden die Vorschriften des neuen ROG zur besseren Nachvollziehbarkeit informatorisch jeweils als Klammerzusatz mit angegeben.
Im Raumordnungsplan werden Leitlinien zur räumlichen Entwicklung formuliert (Kapitel 2) und Ziele und Grundsätze, insbesondere Gebiete, für Funktionen und Nutzungen festgelegt (Kapitel 3). Der Raumordnungsplan trifft für die deutsche AWZ in der Nordsee koordinierte Festlegungen für die einzelnen Nutzungen und Funktionen Schifffahrt, Rohstoffgewinnung, Rohrleitungen und Seekabel, wissenschaftliche Meeresforschung, Windenergiegewinnung, Fischerei und Marikultur sowie Schutz der Meeresumwelt. Welche sonstigen Belange berücksichtigt werden, wird in Kapitel 4 dargelegt.
Kapitel 5 erläutert den Umgang mit den Ergebnissen des Umweltberichts. In Kapitel 6
(Stand: 11.04.2012)
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