Regelwerk

ABBergV - Allgemeine Bundesbergverordnung
Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche

Vom 23. Oktober 1995
(BGBl. I 1995 S. 1466; 1998 S. 2093; 06.01.2004 S. 2 03; 12.08.2004 S. 2179 04; 10.08.2005 S. 2452 05; 24.01.2008 S. 85 08; 31.07.2009 S. 2585 09;::24.02.2012 S. 212 12 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 750-15-11



Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4 Buchstabe a und d, Nr. 5, 6, 9, 10 und Satz 3, des § 67 Nr. 1 und 8 und des § 68 Abs. 2, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr:

§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung 08

Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei

  1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,
  2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
  3. der Untergrundspeicherung,
  4. Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
  5. Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind, auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer.

§ 2 Allgemeine Pflichten

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten hat der Unternehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der die Arbeit berührenden Umstände zu treffen. Die Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, daß

  1. die Arbeitsstätten so geplant, errichtet, ausgestattet, in Betrieb genommen, betrieben und unterhalten werden, daß die Beschäftigten die ihnen übertragenen Arbeiten ausführen können, ohne ihre eigene Sicherheit und Gesundheit oder die der anderen Beschäftigten zu gefährden:
  2. Arbeitsstätten, die mit Beschäftigten belegt sind, der Beaufsichtigung durch eine verantwortliche Person unterliegen;
  3. die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Beschäftigten übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;
  4. alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen für alle Beschäftigtengruppen geeignet und verständlich sind;
  5. angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;
  6. die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden.

Als Arbeitsstätte im Sinne dieser Verordnung gilt jede Örtlichkeit, in der Arbeitsplätze für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1, einschließlich Unterkünfte, vorhanden oder vorgesehen sind und zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang haben. Eine oder mehrere Arbeitsstätten bilden einen Betrieb.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich der Vorkehrungen für ihre Verwirklichung, hat der Unternehmer regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten regeln, zu prüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.

(3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, daß

  1. die Maßnahmen nach Absatz 1 bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene beachtet werden,
  2. die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(4) Der Unternehmer hat bei Maßnahmen nach Absatz 1 von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß Risiken für Leben und Gesundheit möglichst nicht entstehen;
  2. verbleibende Risiken sind sorgfältig abzuschätzen und möglichst zu verringern;
  3. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  4. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
  5. bei der Planung der Gefahrenverhütung ist eine sachgerechte Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, sonstigen Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einflüssen der Umwelt auf den Arbeitsplatz anzustreben;
  6. individuelle Schutzmaßnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet werden kann;
  7. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen und besondere Belange von Behinderten entsprechend Art und Schwere der Behinderung sind zu berücksichtigen.

(5) Der Unternehmer hat außerbetriebliche Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen. Sachverständige oder sachverständige Stellen müssen alle für ihre jeweilige Tätigkeit erforderlichen Informationen erhalten.

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3 und 5, einschließlich der zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.

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