umwelt-online: BBergG - Bundesberggesetz (5)
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Fuenfter Teil
Bergaufsicht 

§ 69 Allgemeine Aufsicht

(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung desAbschlußbetriebsplanes (§ 53) oderentsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeinerErfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahrenfür Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe undfür Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheiderund die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

§ 70 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Wer zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenenBodenschätzen berechtigt ist, ferner die verantwortlichen Personen,die in § 64 Abs. 1 bezeichneten und diedem arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Dienst angehörendensowie die unter § 66 Satz 1 Nr. 10 fallendenPersonen (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde diezur Durchführung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragtenPersonen (Beauftragte) sind befugt, Betriebsgrundstücke,Geschäftsräume und Einrichtungen des Auskunftspflichtigen sowieWasserfahrzeuge, die der Unterhaltung oder dem Betrieb von Einrichtungenim Bereich des Festlandsockels dienen oder zu dienen bestimmt sind, zu betreten,dort Prüfungen vorzunehmen, Befahrungen durchzuführen und gegenEmpfangsbescheinigung auf Kosten des Unternehmers Proben zu entnehmen sowiedie geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen des Auskunftspflichtigeneinzusehen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentlicheSicherheit und Ordnung dürfen die genannten Grundstücke undRäumlichkeiten auch außerhalb der üblichen Arbeits- undBetriebszeiten und auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzweckendienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 desGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Beauftragten sind, soweitder Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, verpflichtet,einen Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen;sie sind berechtigt, Gegenstände vorübergehend sicherzustellen,soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen notwendig ist odersoweit in diesem Zusammenhang die Erlangung neuer Erkenntnisse zurUnfallverhütung zu erwarten ist. Die Auskunftspflichtigen haben dieMaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Sie sind bei Befahrungen verpflichtet, die Beauftragten auf Verlangen zu begleiten.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 derZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahrstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, bei denen Tatsachendie Annahme rechtfertigen, daß sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Tätigkeiten ohne die erforderliche Berechtigung ausüben oder ausgeübt haben.

§ 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welcheMaßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, derauf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungenzu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grundeiner Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestelltenAnforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz vonLeben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einerNebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einerAnordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr fürBeschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behördeanordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung desordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweiseeingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwendenläßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen derGefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenenAbschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde dieerforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

§ 72 Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung

(1) Wird die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier Bodenschätze ohnedie erforderliche Berechtigung ausgeübt oder wird ein Betrieb ohne dienach § 51 notwendigen und zugelassenenBetriebspläne oder ohne eine Genehmigung, allgemeine Zulassung oderPrüfung durchgeführt, die nach den Vorschriften der auf Grund diesesGesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen erforderlichist, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung der Tätigkeituntersagen. Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässerist im Falle der Untersagung die Beseitigung der Einrichtungen anzuordnen, die der Ausübung der Tätigkeit zu dienen bestimmt sind.

(2) Die zuständige Behörde kann explosionsgefährliche undzum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe, Zündmittel,Sprengzubehör sowie sonstige Gegenstände sicherstellen und verwerten,wenn diese Gegenstände zur Verwendung in den der Bergaufsicht unterliegendenBetrieben nicht zugelassen sind oder wenn es erforderlich ist, um ihre unbefugteVerwendung zu verhindern. Der Erlös aus der Verwertung tritt an die Stelle der sichergestellten Gegenstände.

§ 73 Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen

(1) Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer die Beschäftigungeiner der in § 58

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(Stand: 01.02.2012)

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