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Dritter Abschnitt
Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachung der Grundabtretung
§ 91 Vorabentscheidung
Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Grundabtretungspflichtigenoder eines Nebenberechtigten hat die zuständige Behörde vorabüber die durch die Grundabtretung zu bewirkenden Rechtsänderungenzu entscheiden. In diesem Fall hat die zuständige Behörde anzuordnen,daß dem Entschädigungsberechtigten eine Vorauszahlung in Höheder zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist. § 84 Abs. 4 Satz 2 und 3 und § 89 gelten entsprechend.
§ 92 Ausführung der Grundabtretung
(1) Die Ausführung einer Grundabtretung ist nur zulässig, wenndie Entscheidung über den Antrag nach § 77 unanfechtbar geworden ist und der Grundabtretungsbegünstigte
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Entscheidung nach § 91 unanfechtbar geworden ist; in diesem Fall kann diezuständige Behörde auf Antrag des Entschädigungsberechtigtendie Ausführung der Grundabtretung davon abhängig machen, daßder Grundabtretungsbegünstigte zusätzlich für einen angemessenenBetrag Sicherheit leistet. Einer unanfechtbaren Entscheidung über einenAntrag nach § 77 steht eine Einigung derBeteiligten im Verfahren gleich, wenn die Einigung durch eine Niederschriftvon der zuständigen Behörde beurkundet worden ist. Mit Beginn desvon der zuständigen Behörde festzusetzenden Tages wird der bisherigeRechtszustand durch den in der Entscheidung über die Grundabtretung geregelten Rechtszustand ersetzt.
(2) Wird die Entscheidung über die Grundabtretung nur wegen der Höheder Entschädigung von einem oder mehreren Entschädigungsberechtigtenangefochten, so kann die zuständige Behörde auf Antrag desGrundabtretungsbegünstigten die vorzeitige Ausführung derGrundabtretung anordnen, wenn eine von ihr zur Sicherung der Ansprücheder Anfechtenden für erforderlich erachtete Sicherheit geleistet istund im übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Überdie Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Ist die Ausführung der Grundabtretung zulässig, übersendetdie zuständige Behörde dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschriftder Entscheidung über den Antrag nach § 77, der Entscheidung nach § 91 oder der Niederschrift nach Absatz 1 Satz 3 und ersuchtes, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. Mit dem Ersuchenist dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Festsetzung nach Absatz1 Satz 4 und im Fall des Absatzes 2 auch der Anordnung über die vorzeitige Ausführung der Grundabtretung zu übersenden.
§ 93 Hinterlegung
(1) Entschädigungen, aus denen Entschädigungsberechtigte nach § 87 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzichtauf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personenauf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nichtnachgewiesen ist. Die Hinterlegung ist bei dem Amtsgericht vorzunehmen, indessen Bezirk das von der Grundabtretung betroffene Grundstück liegt;§ 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt entsprechend.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.
§ 94 Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 92Abs. 1 Satz 4) kann jeder Beteiligte seine Rechte an der hinterlegten Summegegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichenGerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das in § 93 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig.
(3) Ist die Ausführung vorzeitig angeordnet worden, so ist dasVerteilungsverfahren erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Grundabtretung unanfechtbar geworden ist.
(4) Für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzesüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über dieVerteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend:
(5) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung desErlöses im Falle einer Zwangsversteigerung nicht von demVollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist,kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auchfür das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt,so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.
§ 95 Lauf der Verwendungsfrist
(Stand: 01.02.2012)
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