Regelwerk

AtVfV - Atomrechtliche Verfahrensverordnung
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

Fassung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 180; 20.07.2001 S. 1714; 27.07.2001 S. 1950; 25.03.2002 S. 1193;::09.12.2006 S. 2819 06a)


Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

§ 1 Anwendungsbereich

Für die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7a, 7b und 8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.

§ 1a  Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung 01b 06a

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

§ 1b Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen 01b

(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Art und Umfang der voraussichtlich nach den §§ 2 und 3 beizubringenden Unterlagen. Vor der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand; Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde die in Absatz 1 und § 14a Abs. 1 beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie bat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Im übrigen bleibt die Befugnis der Länder unberührt, der federführenden Behörde auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverstäglichkeitsprüfung weitere Zuständigkeiten zu übertragen.

§ 2 Form und Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

  1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
  2. die Angabe, ob die Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
  3. die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.

§ 3 Art und Umfang der Unterlagen 01a 01b

(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere

  1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkung des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
    1. eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichtszeichnungen;
    2. eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;
    3. eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben;
    4. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;
    5. Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus der Anlage bei Störfällen im Sinne der §§ 49 und 50 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsstörfälle);

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(Stand: 01.02.2012)

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