Regelwerk

EnStatG - Energiestatistikgesetz
Gesetz über Energiestatistik

Vom 26. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 53 vom 26.07.2002 S. 2867; 25.10.2008 S. 2101 08; 17.03.2009 S. 550 09;::12.04.2011 S. 619 11)
Gl-Nr.:708-29



§ 1 Zweck des Gesetzes

Als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke

  1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung,
  2. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland

werden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Erhebungen 08

Die Statistik umfasst die Erhebungen

  1. in der Elektrizitätswirtschaft (§ 3),
  2. in der Gaswirtschaft (§ 4),
  3. in der Wärmewirtschaft (§ 5),
  4. über Kohleimporte und -exporte (§ 6),
  5. über erneuerbare Energieträger (§ 7),
  6. über die Energieverwendung (§ 8).

§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft 08 11

(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1000 Betreibern

  1. von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
    1. Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,
    2. Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische Abnehmer und Ausfuhr,
    3. Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elektrizität oder Wärme,
    4. Pumparbeit,
    5. Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,
    6. Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungsprozess,
    7. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt;
  2. von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
    1. Einspeisung von Elektrizität von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten,
    2. Entnahme von Elektrizität durch inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten,
    3. Netzverluste von Elektrizität.

    Die Einspeisung von Elektrizität ist getrennt nach Erzeugung aus herkömmlichen und aus erneuerbaren Energieträgern auszuweisen.

  3. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.

(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  1. Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr,
  2. Betriebsverbrauch von Elektrizität,
  3. Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr.
  4. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlininen für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.

Die Abnehmergruppen nach Nummer 1 und 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren.

(3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur eigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  1. Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,
  2. Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr,
  3. Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr,
  4. Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder Wärme,
  5. Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,
  6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt,
  7. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag zu machen. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.

§ 4 Erhebungen in der Gaswirtschaft

(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung oder leitungsgebundenen Verteilung von Gas monatlich Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Energieträgern,
  2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr für den Inlandsverbrauch, getrennt nach Staaten,
  3. Speichersaldo,
  4. Betriebs- und Eigenverbrauch,
  5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr aus inländischer Gewinnung und Importen, getrennt nach Staaten.

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(Stand: 01.02.2012)

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