Regelwerk

EnWG - Energiewirtschaftsgesetz
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung *

Vom 7. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 42 vom 12.07.2005 S. 1970; 09.12.2006 S. 2833 06; 26.03.2007 S. 358 07; 18.12.2007 S. 2966 07a; 29.08.2008 S. 1790 08; 25.10.2008 S. 2074 08a; 25.10.2008 S. 2101 08b; 29.07.2009 S. 2542 09; 21.08.2009 S. 2870 09a; 04.11.2010 S. 1483 10; 07.03.2011 S. 338 11; 26.07.2011 S. 1554 11a; 28.07.2011 S. 1634 11b; 28.07.2011 S. 1690 11c; 24.11.2011 S. 2302 11d; 22.12.2011 S. 3034 11e; 22.12.2011 S. 3044 11f;::16.01.2012 S. 74 12 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 752-6



Archiv EnWG 1998; Begründung

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 11a

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen 08b

(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13 auch in Verbindung mit § 14, unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen 08 08a 08b 09a 11a 11c

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Ausgleichsleistungen
    Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
  2. a. Ausspeisekapazität
    im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
  3. b. Ausspeisepunkt
    ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
  4. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
  5. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
    natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
  6. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
    Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
  7. Betreiber von Fernleitungsnetzen
    Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
  8. a. das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
  9. b. das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
  10. Betreiber von Gasversorgungsnetzen
    natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
  11. Betreiber von Gasverteilernetzen
    natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
  12. Betreiber von LNG-Anlagen

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(Stand: 11.04.2012)

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