Regelwerk, EU-chronologisch (2000), Gefahrgut |
Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen
(ABl. Nr. L 118 vom 19.05.2000 S. 41)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe c),
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Umweltschutz sind wichtige Anliegen, besonders bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen; der Mensch ist ein wesentlicher Faktor beim sicheren Betrieb dieser Verkehrsträger.
(2) Nach der "Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraße" ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen oder Entladen umfaßt, verpflichtet, einen oder mehrere Sicherheitsberater zu bestellen. Die genannte Richtlinie enthält weder detaillierte Bestimmungen zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für die Prüfung der Sicherheitsberater noch Bestimmungen über die Prüfungsstellen.
(3) Die Mitgliedstaaten sollten einen einheitlichen Mindestrahmen für die Prüfung der Sicherheitsberater und die Anforderungen an die Prüfungsstellen festlegen, um ein gewisses Qualitätsniveau zu garantieren und die gegenseitige Anerkennung der EG-Schulungsnachweise für Sicherheitsberater zu erleichtern.
(4) Die Prüfung der Sicherheitsberater besteht aus mindestens einer schriftlichen Prüfung mit Fragen, die mindestens die in der Liste in Anhang II der Richtlinie 96/35/EG enthaltenen Sachgebiete betreffen, und mit einer Fallstudie, bei der die Kandidaten nachweisen können, daß sie in der Lage sind, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Prüfungskandidaten, die für Unternehmen tätig sein wollen, welche ausschließlich bestimmte gefährliche Güter befördern, nur auf den ihrer Tätigkeit betreffenden Sachgebieten geprüft werden. In diesem Fall sind in dem EG-Schulungsnachweis die Grenzen seiner Gültigkeit deutlich anzugeben.
(6) Die von den Prüfungsstellen durchgeführten Prüfungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen an die Prüfungsstellen fest, um ein hohes Qualitätsniveau zu gewährleisten. Die Prüfungsstellen müssen fachlich kompetent, zuverlässig und unabhängig sein.
(7) Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitig bei der Anwendung der Richtlinie unterstützen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Richtlinie enthält die Mindestanforderungen für die Prüfung zum Erhalt des EG-Schulungsnachweises für Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 96/35/EG.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter unter Einhaltung dieser Mindestanforderungen geprüft werden.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
Kapitel II
Prüfungen
(1) Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle führt eine obligatorische schriftliche Prüfung durch, die sie durch eine mündliche Prüfung ergänzen kann, um festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur Erfüllung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten und somit zum Erhalt des EG-Schulungsnachweises verfügen.
(2) Die obligatorische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die den Beförderungsarten angepaßt ist, für die der EG-Schulungsnachweis ausgestellt wird.
(3)
(Stand: 15.12.2011)
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