Regelwerk, EU-2000, Chemikalien

Entscheidung 2000/22/EG der Kommission vom 16. Dezember 1999 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2000 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4433)
(Nur der spanische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der finnische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 7 vom 12.01.2000 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die "Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen", insbesondere auf die Artikel 3, 4 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund ihrer Bedenken hinsichtlich der Ozonschicht hat die Gemeinschaft die Herstellung und den Verbrauch bestimmter geregelter Stoffe bereits stufenweise eingestellt.

(2) Wesentliche Verwendungszwecke müssen für Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1), andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2), Halone (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3), Tetrachlormethan (Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4), 1,1,1-Trichlorethan (Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5) und Fluorbromkohlenwasserstoffe (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 7) festgelegt werden.

(3) Die bei der Beurteilung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegten Kriterien entsprechen der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25. Diese Kriterien besagen folgendes:

  1. Der Verwendungszweck eines geregelten Stoffes sollte nur dann als "wesentlich "eingestuft werden, wenn:
    1. die Verwendung für die Gesundheit und Sicherheit erforderlich oder für die Gesellschaft (einschließlich kultureller und intellektueller Aspekte) unverzichtbar ist und
    2. es keine technischen und wirtschaftlichen Alternativen oder Ersatzstoffe gibt, die aus der Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes vertretbar wären.
  2. Die Herstellung und der Verbrauch eines geregelten Stoffes sollten überhaupt nur dann für wesentliche Verwendungszwecke zugelassen werden, wenn:
    1. alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um die wesentliche Verwendung und jede damit verbundene Emission des geregelten Stoffes auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und
    2. der geregelte Stoff nicht in ausreichender Menge und Qualität in Lagerbeständen frisch gewonnener oder zurückgewonnener geregelter Stoffe vorhanden ist, wobei auch der Bedarf der Entwicklungsländer an geregelten Stoffen berücksichtigt werden muß.

(4) Die von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffene Entscheidung X/6 genehmigt den Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Inhalationsdosierer zur Behandlung von Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen erforderlich sind.

(5) Die Entscheidung X/19 der Parteien des Montrealer Protokolls genehmigt die Herstellung und den Verbrauch geregelter Stoffe, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Labortätigkeiten und Analysen gemäß den in Anhang IV des Berichts über die siebte Sitzung der Parteien unter den in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Parteien und in der Entscheidung VII/11 genannten Bedingungen erforderlich sind.

(6) Die Kommission hat einen Vermerk2 an die Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht, die geregelte Stoffe verwenden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 2000 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke zugelassen werden können, und hat in der Folge 2000 Anträge auf Mengen geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke erhalten.

(7) Im Rahmen der Vorschlags- und Beurteilungsverfahren des Montrealer Protokolls für wesentliche Verwendungszwecke müssen die Parteien die Verwender angeben, die sich 2000 diese wesentlichen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen.

(8) Die Kommission erteilt Lizenzen für die nach Artikel 3, 4 und 7 und gemäß dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 angegebenen Verwender.

(9) Ein Hersteller kann in diesem Rahmen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er die geregelten Stoffe herstellt, die Genehmigung erhalten, die geregelten Stoffe zur Deckung des von den genannten Verwendern angegebenen lizenzierten Bedarfs herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Genehmigung zu erteilen.

(10) Nach der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung X/19 können 2000 in der Europäischen Gemeinschaft allgemeine Mengenbeschränkungen für die Verwendung geregelter Stoffe zu Labor- und Analysezwecken festgelegt werden.

(11) Eine Liste der wesentlichen Verwendungszwecke und Mengen der geregelten Stoffe ist in Anhang II dieser Entscheidung zur Information der industriellen Hersteller und Verwender aufgenommen.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 genannten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Unternehmen, die sich 2000 die wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zur Herstellung von Inhalationsdosierern und zur Beschichtung von chirurgischem Gerät für kardiovaskuläre Eingriffe zunutze machen dürfen, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

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