Regelwerk, EU-chronologisch, Chemikalien EU, Bund

Entscheidung 2002/273/EG der Kommission vom 7. März 2002 über die Zuteilung von Einfuhrquoten für geregelte Stoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe fallen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 867)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 94 vom 11.04.2002 S. 28)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 2 und die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 3 insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 unterliegt die Überführung von aus Drittländern eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft mengenmäßigen Beschränkungen. Diese Beschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt und den beteiligten Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten zugeteilt. Quoten sollten ausschließlich für Methylbromid und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) sowie für geregelte Stoffe festgelegt werden, die zu wesentlichen oder kritischen Zwecken verwendet werden, für die Quarantänebestimmungen gelten, die eine Behandlung vor dem Transport erfordern, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden oder zur Vernichtung bestimmt sind.

(2) Die mengenmäßigen Beschränkungen für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe in der Gemeinschaft sind in Artikel 4 und Anhang III geregelt.

(3) Eine Änderung der mengenmäßigen Beschränkungen darf in der Gemeinschaft keinesfalls zu einem Verbrauch an geregelten Stoffen führen, der die im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen übersteigt.

(4) In Artikel 4 Absatz 2 ist die berechnete Gesamtmenge Methylbromid festgelegt, die jeder Hersteller und Einführer während des 12-Monats-Zeitraumes vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 in Verkehr bringen oder selbst verwenden darf.

(5) In Artikel 4 Absatz 3 ist die berechnete Gesamtmenge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe festgelegt, die jeder Hersteller und Einführer während des 12- Monats- Zeitraumes vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 in Verkehr bringen oder selbst verwenden darf.

(6) Die Kommission hat einen Vermerk an die Einführer geregelter Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 4, in der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht und hat daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2002 erhalten.

(7) Die Einfuhrquoten für Methylbromid, das nicht zu Zwecken verwendet wird, für die Quarantänebestimmungen gelten, die eine Behandlung vor dem Transport erfordern, werden den Ersteinführern zugeteilt, die die Kommission als die Einführer betrachtet, denen die außergemeinschaftlichen Produzenten die Ware in Rechnung stellen. Eine Reserve von 3,75 % und eine Notfallreserve von 1,25 % der Methylbromideinfuhrquote jedes Einführers sind gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 für die Zuteilung im Jahr 2002 vorgesehen.

(8) Die Einfuhrquoten für Methylbromid, das zu Zwecken verwendet wird, für die Quarantänebestimmungen gelten, die eine Behandlung vor dem Transport erfordern, werden den Ersteinführern zugeteilt, die die Kommission als die Einführer betrachtet, denen die außergemeinschaftlichen Produzenten die Ware in Rechnung stellen. Eine Reserve von 10 % Methylbromideinfuhrquote jedes Einführers ist gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 für die Zuteilung im Jahr 2002 vorgesehen.

(9) Die Zuteilung von Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für einzelne Hersteller und Einführer beruht auf den Grundsätzen der Kontinuität, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit. Bei der Festlegung von Quoten bestand das Hauptanliegen der Kommission darin, die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von die Ozonschicht zerstörenden Stoffen weiter zu verringern und so wenig wie möglich in den Markt einzugreifen.

(10) Es ist angebracht, einen Teil der für das Inverkehrbringen berechneten Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Zuteilung an Einführer der Gemeinschaft zu reservieren, die keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe herstellen. 1998, 1999, 2000 und 2001 machten die Einfuhren 4 % der für das Inverkehrbringen berechneten Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe aus. Es ist angebracht, im Jahr 2002 4 % der für das Inverkehrbringen berechneten Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für

die Zuteilung an Einführer der Gemeinschaft zu reservieren, die keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe herstellen. Das entspricht einer Menge von 227.040 kg OAP, die auf der Grundlage der 1999 erzielten Marktquotenanteile der Einführer zugeteilt werden, die in dem Jahr eine Quote erhielten, wobei auch die beantragten Mengen berücksichtigt werden.

(11) Quoten für Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke sind aufgrund einer getrennten Entscheidung der Kommission erlaubt.

(12) Gemäß Artikel 6 der Verordnung werden Einfuhrlizenzen von der Kommission erteilt, nachdem sie geprüft hat, ob der Einführer die Artikel 6, 7, 8 und 13 eingehalten hat.

(13) Die Überführung von geregelten Stoffen aus einem Nichtvertragsstaat in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sowie die aktive Veredelung geregelter Stoffe, die aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden, sind nach Artikel 8 verboten.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 eingesetzten Ausschusses

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(Stand: 15.12.2011)

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