Regelwerk, EU-chronologisch, EU-Chemikalien

Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe)

(ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 15)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf die Vorschläge der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Arbeit am Binnenmarkt sollte die Lebensqualität, den Gesundheitsschutz und die Verbrauchersicherheit schrittweise verbessern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellen ein hohes Niveau des Gesundheits- und des Verbraucherschutzes sicher.

(2) Textil- und Ledererzeugnisse, die bestimmte Azofarbstoffe enthalten, können bestimmte Arylamide freisetzen, die möglicherweise ein Krebsrisiko darstellen.

(3) Die von einigen Mitgliedstaaten eingeführten oder geplanten Beschränkungen der Verwendung bestimmter, mit Azofarbstoffen gefärbter Textil- und Ledererzeugnisse berühren die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und infolgedessen eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 4 erforderlich.

(4) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) hat nach Anhörung durch die Kommission bestätigt, dass mit Azofarbstoffen gefärbte Textil- und Ledererzeugnisse ein Besorgnis erregendes Krebsrisiko aufweisen.

(5) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollte die Verwendung gefährlicher Azofarbstoffe sowie das Inverkehrbringen bestimmter mit solchen Stoffen gefärbter Erzeugnisse verboten werden.

(6) Für Textilerzeugnisse aus Altfasern sollte ein Höchstgehalt von 70 ppm der im Anhang Nummer 43 der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Amine gelten. Diese Bestimmung sollte für eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2005 gelten, wenn die Amine aus Rückständen abgeschieden werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen. Damit wird die Verwertung von Textilien ermöglicht, die generell für die Umwelt von Nutzen ist.

(7) Für die Anwendung dieser Richtlinie sind harmonisierte Prüfverfahren erforderlich. Die Kommission sollte gemäß Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG solche Verfahren festlegen. Die Prüfverfahren sollten vorzugsweise auf europäischer Ebene, gegebenenfalls vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), entwickelt werden.

(8) Im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollten Prüfverfahren, einschließlich solcher, die für die Analyse von 4-Aminoazobenzol verwendet werden, überprüft werden.

(9) Im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollten die Vorschriften für bestimmte Azo-Farbstoffe überprüft werden, und zwar insbesondere dahin gehend, ob andere von dieser Richtlinie nicht erfasste Materialien oder andere aromatische Amine in den Geltungsbereich der Richtlinie aufzunehmen sind. Besondere Beachtung sollte dabei etwaigen Risiken für Kinder geschenkt werden.

(10) Diese Richtlinie berührt nicht Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, die in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates 5 und den entsprechenden Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates 6 und der Richtlinie 98/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7, enthalten sind

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Prüfverfahren für die Anwendung von Anhang I Nummer 43 der Richtlinie 76/769/EWG werden nach dem Verfahren des Artikels 2a jener Richtlinie von der Kommission festgelegt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 11. September 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. September 2003.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2002.

.

  Anhang

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgende Nummer wird angefügt:

"43. Azofarbstoffe

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(Stand: 15.12.2011)

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