Regelwerk, EU-chronologisch |
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG
(ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93, 94, 269, 279 und 308,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
nach Anhörung des Rechnungshofes in Bezug auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 ersetzt den Beschluss 87/373/EWG 6.
(2) Gemäß der Erklärung des Rates und der Kommission 7 zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.
(3) Die besagte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp berührt.
(4) Die in den anzupassenden Vorschriften festgelegten Fristen müssen ihre Gültigkeit behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.
(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(6) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(7) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIIa und IIIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(8) Diese Verordnung zielt ausschließlich darauf ab, die Ausschussverfahren anzupassen. Der Name der diese Verfahren betreffenden Ausschüsse wurde gegebenenfalls geändert
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Soweit das Beratungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Artikel 2
Soweit das Verwaltungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Artikel 3
Soweit das Regelungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Artikel 4
Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen I, II und III genannten Rechtsakte sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu verstehen.
Mögliche Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die ehemaligen Bezeichnungen der Ausschüsse sind als Verweise auf die neuen Bezeichnungen zu verstehen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
_________
1) ABl. C 75 E vom 26.3.2000, S. 448.
2) Stellungnahme vom 11. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 128.
4) ABl. Nr. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
5) ABl. Nr. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
6) ABl. Nr. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.
7) ABl. C 203 vom 17.7.1999, S. 1.
| Beratungsverfahren | Anhang I |
Liste der das Beratungsverfahren betreffenden Rechtsakte, die den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG gemäß den nachstehenden Änderungen angepasst werden:
1. Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (1).
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) a)
Bei der Verfolgung der in dem Beschluss vorgesehenen Ziele und Tätigkeiten wird die Kommission von einem Ausschuss mit der Bezeichnung ,Gruppe hoher Beamter für die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik' unterstützt.
(Stand: 15.12.2011)
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