Regelwerk, EU-chronologisch (2004), Lebensmittel, Bund |
Richtlinie 2004/19/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 8)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 1, insbesondere auf Artikel 3,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission 2, enthält Vorschriften für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
(2) In der Richtlinie 2002/72/EG ist ein Verzeichnis von Monomeren und sonstigen Ausgangsstoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Aufgrund neuer Erkenntnisse sollten einige Monomere, die auf nationaler Ebene vorläufig zugelassen sind, sowie neue Monomere in das Gemeinschaftsverzeichnis zugelassener Stoffe in der Richtlinie 2002/72/EG aufgenommen werden.
(3) Die Richtlinie 2002/72/EG enthält auch ein unvollständiges Verzeichnis der Zusatzstoffe, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. In dieses Verzeichnis sollten weitere Zusatzstoffe aufgenommen werden, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Behörde) evaluiert wurden.
(4) Für bestimmte Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden.
(5) Das derzeitige Verzeichnis der Zusatzstoffe ist insofern unvollständig, als es nicht sämtliche Stoffe enthält, die derzeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. Die betreffenden Stoffe unterliegen bis zu einer Entscheidung über ihre Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis weiterhin den nationalen Rechtsvorschriften.
(6) Das derzeitige Verzeichnis der Zusatzstoffe sollte als Positivliste gestaltet werden, um die Verwendung dieser Zusatzstoffe in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Für die bereits in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Zusatzstoffe sollte eine ausreichende Frist vorgesehen werden, innerhalb der die für ihre Sicherheitsbewertung durch die die Behörde nötigen Daten vorgelegt werden können. Daher sollte das Fristende für die Vorlage der Daten auf den 31. Dezember 2006 festgesetzt werden.
(7) Entsprechen die Daten den Anforderungen der Behörde, sollten diese Zusatzstoffe weiterhin gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden dürfen, bis ihre Evaluierung abgeschlossen ist. Entsprechen die Daten nicht den Anforderungen der Behörde oder werden sie erst nach dem 31. Dezember 2006 vorgelegt, sollten die Zusatzstoffe nicht in die erste Positivliste aufgenommen werden.
(8) Der Zeitpunkt, zu dem das Verzeichnis der Zusatzstoffe zu einer Positivliste wird, sollte spätestens am 31. Dezember 2007 festgesetzt werden, da es unmöglich ist, vorherzusehen, für wie viele Zusatzstoffe die von der Behörde verlangten Daten vorgelegt werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts sollte die Zeit berücksichtigt werden, welche die Behörde zur Bewertung aller rechtzeitig eingegangenen Anträge benötigt.
(9) Einige Stoffe, die zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden, welche dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, werden Lebensmitteln auch direkt zugesetzt. Diese Stoffe sollten nicht in Mengen, welche die im einschlägigen Lebensmittelrecht bzw. in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzen überschreiten, aus den Materialien oder Gegenständen in die Lebensmittel freigesetzt werden; dabei gelten die jeweils niedrigsten Mengen. Auf jeden Fall sollten diese Stoffe nicht aus den Materialien und Gegenständen in solchen Mengen in die Lebensmittel gelangen, dass sie eine technologische Wirkung im Lebensmittelendprodukt haben. Die Anwender von Materialien und Gegenständen, welche diese Stoffe in Lebensmittel freisetzen können, sollten entsprechend informiert werden, damit sie die sonstigen einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts einhalten können.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten bis zum Erlass von Gemeinschaftsvorschriften befugt bleiben, Rechtsvorschriften über Stoffe zu erlassen, die als aktive Bestandteile in aktiven Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenständen verwendet werden.
(11) Die Richtlinie 2002/72/EG sollte entsprechend abgeändert werden.
(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nur die Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe verwendet werden, die in Anhang II Abschnitt a aufgeführt sind, wobei den dort vorgesehenen Einschränkungen Rechnung zu tragen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe bis zu ihrer Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: ,Behörde') nur noch bis zum 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden.">
2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Anhang III enthält ein Verzeichnis von Zusatzstoffen, die unter Einhaltung der dort genannten Einschränkungen und/oder Spezifikationen bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen.
(Stand: 15.12.2011)
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