Regelwerk, EU 2004, Tierschutz - EU, Bund |
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG
(ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8
VO (EG) Nr. 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO(EG) Nr. 1560/2007 - ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 25;
VO (EG) Nr. 933/2008 - ABl. Nr. L 256 vom 24.09.2008 S. 5;
VO(EG) Nr. 759/2009 - ABl. Nr. L 215 vom 20.08.2009 S. 3;
VO (EU) Nr. 506/2010 - ABl. Nr. L 149 vom 15.06.2010 S. 3;
VO (EU) Nr. 45/2012 - ABl. Nr. L 17 vom::20.01.2012 S. 1 Inkrafttreten Gültig)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 3, müssen Tiere, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und in der Weise registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. Zum 1. Januar 1993 sollten diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme auf das Verbringen von Tieren innerhalb des Gebiets jedes Mitgliedstaats ausgedehnt werden.
(2) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 4 müssen die Kennzeichnung und die Registrierung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und registrierten Equiden nach den Veterinärkontrollen erfolgen.
(3) Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung insbesondere von Schafen und Ziegen sind bereits mit der Richtlinie 92/102/EWG 5 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren festgelegt worden. Bei Schafen und Ziegen haben die bisherigen Erfahrungen und vor allem die MKS-Krise gezeigt, dass die praktische Umsetzung der genannten Richtlinie nicht zufrieden stellend ist und verbessert werden muss. Daher sind strengere und spezifischere Vorschriften zu erlassen, wie dies für Rinder mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern 6 geschehen ist.
(4) Es ergibt sich aus der Struktur des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, dass die durchgängig verwendeten Begriffe "Tierhalter" und "Betrieb" sich nicht auf Tierarztpraxen oder Tierkliniken beziehen. Der Geltungsbereich dieser beiden Begriffe sollte aus Gründen der Klarheit deutlicher festgelegt werden.
(5) Daher sollte die Richtlinie 92/102/EWG geändert werden, um deutlich zu machen, dass Rinder bereits vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind und dass dies nunmehr auch für Schafe und Ziegen gilt.
(6) Desgleichen sollte die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 7 geändert werden, um die darin enthaltenen Bezugnahmen auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Kennzeichnung der betreffenden Tierarten zu aktualisieren.
(7) 1998 hat die Kommission einen Großversuch zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren (IDEA) gestartet; der Schlussbericht lag am 30. April 2002 vor. Das Vorhaben hat gezeigt, dass die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mittels elektronischer Kennzeichen erheblich verbessert werden kann, sofern bestimmte Anforderungen an die Begleitmaßnahmen erfüllt sind.
(8) Die elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist technisch mittlerweile so weit fortgeschritten, dass sie angewandt werden kann. Bis die zur gemeinschaftsweiten Anwendung dieses Kennzeichnungssystems erforderlichen Durchführungsvorschriften vorliegen, sollte mit einem effizienten Kennzeichnungs- und Registriersystem, das künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der gemeinschaftsweiten elektronischen Kennzeichnung Rechnung trägt, sichergestellt werden, dass die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.
(9) Um künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen und insbesondere der Erfahrung mit ihrer praktischen Anwendung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über die mögliche Einführung eines gemeinschaftsweiten Systems der elektronischen Kennzeichnung sowie die erforderlichen Vorschläge vorlegen.
(10) Außerdem sollte die Kommission insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeit ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle in folgenden Bereichen die erforderlichen technischen Weisungen, Definitionen und Verfahrensvorschriften liefern: technische Merkmale der Transponder und Lesegeräte; Testmethoden; Akzeptanzkriterien und Zertifizierungsmodell für zugelassene Testlaboratorien; Beschaffung geeigneter Transponder und Lesegeräte; Anbringung, Ablesen und Entnahme von Transpondern; Codierung von Transpondern; gemeinsames Glossar, Datenwörterbuch und Kommunikationsstandards.
(Stand: 04.05.2012)
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