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Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
(kodifizierte Fassung)
(ber. ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 23,
ber. ABl. Nr. L 204 vom::04.08.2007 S. 28 )
Ersetzt die Fassung: RL 2004/37/EG - (ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 50)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 3 ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen sich ein höheres Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit sicherstellen lässt, ist ein zwingendes Erfordernis, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten; hierdurch soll auch ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft geschaffen werden.
(3) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 5. Die Bestimmungen jener Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang Anwendung auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen.
(4) Es muss ein einheitliches, für die ganze Gemeinschaft geltendes Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden, und zwar nicht durch detaillierte Vorschriften, sondern durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindestvorschriften entsprechend anwenden können.
(5) Keimzellenmutagene sind Stoffe, die bleibende qualitative oder quantitative Veränderungen des genetischen Materials einer Keimzelle auslösen können, die zu einer Änderung der phänotypischen Merkmale dieser Zelle führen und auf künftige Generationen von Tochterzellen übertragen werden können.
(6) Aufgrund ihrer Wechselwirkung mit der DNa haben Keimzellenmutagene wahrscheinlich karzinogene Wirkung.
(7) Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 6 enthält in ihrem Anhang VI Einstufungskriterien und Angaben zur Kennzeichnung für jeden Stoff.
(8) Die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 7 enthält Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen.
(9) Arbeitnehmer müssen in Bezug auf Zubereitungen, die ein oder mehrere Karzinogene oder Mutagene enthalten, und auf bei der Arbeit entstehende karzinogene oder mutagene Verbindungen in allen Arbeitssituationen geschützt werden.
(10) Soll das größtmögliche Maß an Sicherheit gewährleistet werden, so ist es bei einigen Arbeitsstoffen erforderlich, sämtliche Resorptionswege einschließlich der Möglichkeit einer Hautpenetration zu berücksichtigen.
(11) Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein Niveau, unter dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht festgelegt werden, jedoch wird durch eine Verringerung der Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen diese Gefährdung vermindert.
(12) Um einen Beitrag zu einer Verminderung der Gefährdung zu leisten, sollten Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen für alle Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden, bei denen dies aufgrund der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, möglich ist.
(13) Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind als wichtiger Bestandteil der allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer anzusehen. Derartige Grenzwerte müssen revidiert werden, wenn sich dies angesichts neuerer wissenschaftlicher Daten als erforderlich erweist.
(14) Beim Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sollte das Vorsorgeprinzip gelten.
(15) Zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der durch Karzinogene oder Mutagene gefährdeten Arbeitnehmer müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.
(16) Diese Richtlinie bildet eine konkrete Maßnahme im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.
(17) Gemäß dem Beschluss 74/325/EWG des Rates 8 hat die Kommission den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung der Vorschläge der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Richtlinien angehört.
(18) Diese Richtlinie lässt die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht der in Anhang IV Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt
- haben folgende Richtlinie erlassen:
(Stand: 15.12.2011)
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