Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Richtlinie 2005/33/EG des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

Vom 6. Juli 2005
(ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 59)



Das europäische Parlament und der Rate der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in den Umweltaktionsprogrammen und speziell im durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 4genannten und auf Artikel 174 des Vertrags beruhenden Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik bestehen darin, eine Luftqualität zu erreichen, die zu keiner inakzeptablen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Mensch und Umwelt führt.

(2) In der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe 5 werden Grenzwerte für den Schwefelgehalt von in der Gemeinschaft verwendetem Schweröl, Gasöl und Gasöl für den Seeverkehr festgelegt.

(3) Gemäß der Richtlinie 1999/32/EG hat die Kommission zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Beitrag zur Versauerung zu reduzieren, der auf die Verfeuerung anderer Schiffskraftstoffe als Gasöle zurückgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten.

(4) Die von Schiffen bei der Verfeuerung schwefelreicher Schiffskraftstoffe ausgehenden Schwefeldioxid- und Partikelemissionen tragen zur Luftverschmutzung bei und beeinträchtigen die menschliche Gesundheit, schädigen die Umwelt, öffentliches und privates Eigentum und das kulturelle Erbe, und tragen zur Versauerung bei.

(5) Menschen und Natur in Küstengebieten und in Hafennähe sind von den Belastungen durch Schiffe mit stark schwefelhaltigen Brennstoffen besonders betroffen. Daher sind hier besondere Maßnahmen erforderlich.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen die nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Emissionshöchstmengen für Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 einzuhalten.

(7) Die Senkung des Schwefelgehalts von Kraft- oder Brennstoffen bietet im Hinblick auf die Betriebsleistung und die Wartungskosten von Schiffen gewisse Vorteile und erleichtert den effizienten Einsatz bestimmter emissionsmindernder Technologien, wie beispielsweise der selektiven katalytischen Reduktion.

(8) Gemäß dem Vertrag sind die besonderen Merkmale der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen; zu diesen Gebieten zählen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

(9) 1997 wurde auf einer diplomatischen Konferenz ein Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, geändert durch das Protokoll von 1978, (im Folgenden "MARPOL-Übereinkommen") angenommen. Mit diesem Protokoll wurde das MARPOL-Übereinkommen um eine neue Anlage VI mit Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ergänzt. Das Protokoll von 1997 und somit die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen sind am 19. Mai 2005 in Kraft getreten.

(10) Die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen weist bestimmte Gebiete als Überwachungsgebiete für Schwefeloxidemissionen (im Folgenden "SOx-Emissions-Überwachungsgebiete") aus. Die Ostsee zählt bereits zu diesen Gebieten. Bei Beratungen im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wurde grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, dass die Nordsee, einschließlich des Ärmelkanals, nach Inkrafttreten der Anlage VI als SOx-Emissions-Überwachungsgebiet ausgewiesen werden soll.

(11) In Anbetracht der globalen Natur der Seeschifffahrt sollte alles getan werden, um Lösungen auf internationaler Ebene zu finden. Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass man sich innerhalb der IMO auf eine weltweite Senkung des höchstzulässigen Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen einigt, einschließlich der Prüfung, welche Vorteile mit der Ausweisung neuer Seegebiete als SOx-Überwachungsgebiete nach Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen verbunden sind.

(12) Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, müssen die Verpflichtungen in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen durchgesetzt werden. Für eine glaubwürdige Umsetzung der Richtlinie bedarf es effizienter Probenahmeverfahren und abschreckender Sanktionen in der gesamten Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sollten Durchsetzungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge und für Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen, ergreifen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, um zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß dem internationalen Seerecht zu ergreifen.

(13) Der Seeschifffahrtsbranche sollte genügend Zeit für die Umrüstung auf den Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent für den maximalen Schwefelgehalt von Schiffkraftstoffen zur Verwendung durch Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen der Gemeinschaft eingeräumt werden; dementsprechend sollte dieser Grenzwert ab 1. Januar 2010 gelten. Da die Einhaltung dieses Termins Griechenland technische Schwierigkeiten bereiten könnte, sollte für bestimmte Schiffe, die im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik eingesetzt werden, eine befristete Ausnahmeregelung gelten.

(14) Diese Richtlinie sollte als erster Schritt in einem kontinuierlichen Prozess zur Senkung der von Seeschiffen ausgehenden Emissionen betrachtet werden, der Aussichten für eine weitere Verringerung der Emissionen durch niedrigere Grenzwerte für den Schwefelgehalt in Treibstoffen und durch emissionsmindernde Technologie sowie durch die Entwicklung von wirtschaftlichen Instrumenten als Anreiz zur Erzielung deutlicher Emissionsminderungen eröffnet.

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(Stand: 15.12.2011)

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