Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkunen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen)

(ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2005 S. 51)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Reifenherstellung werden Weichmacheröle verwendet, die nicht vorsätzlich beigefügte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in unterschiedlicher Konzentration enthalten können. Im Verlauf des Produktionsprozesses können PAK in die Kautschukmatrix aufgenommen werden. Daher können sie im Endprodukt in unterschiedlichen Mengen vorhanden sein.

(2) Benzo(a)pyren (BaP) kann als qualitativer und quantitativer Marker für das Vorhandensein von PAK verwendet werden. BaP und andere PAK wurden als karzinogen, mutagen und reprotoxisch eingestuft. Außerdem wurden mehrere Weichmacheröle aufgrund ihres Gehalts an diesen PAK als karzinogen, mutagen und reprotoxisch eingestuft.

(3) Der wissenschaftliche Ausschuss "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" (CSTEE) hat die wissenschaftlichen Erkenntnisse bestätigt, denen zufolge sich PAK nachteilig auf die Gesundheit auswirken.

(4) Die Emission von BaP und anderen PAK in die Umwelt sollte so weit wie möglich reduziert werden. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verwirklichen und zur Erfüllung der Verpflichtung zur Reduzierung der jährlichen PAK-Emissionsmengen beizutragen, die sich aus dem Protokoll von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe ergibt, erscheint es daher erforderlich, das Inverkehrbringen und die Verwendung von stark PAK-haltigen Weichmacherölen und als Weichmacheröle verwendeten Mischungen zur Herstellung von Reifen zu beschränken.

(5) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 3 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Unbeschadet der Anforderungen anderer europäischer Bestimmungen g1ilt diese Richtlinie für Reifen von Kraftfahrzeugen 4, von Lastkraftwagen und Schwerlastern 5, von landwirtschaftlichen Fahrzeugen 6 und von Krafträdern 7.

(7) Um die nötigen Sicherheitsanforderungen erfüllen zu können und insbesondere einen exzellenten Nassgriff sicherzustellen, ist ein Übergangszeitraum erforderlich, in dessen Verlauf die Reifenhersteller neue Reifentypen entwickeln und testen können, die ohne hocharomatische Weichmacheröle hergestellt werden. Den derzeit verfügbaren Informationen zufolge werden sich die Entwicklungs- und Testarbeiten über längere Zeit hinziehen, da die Hersteller zahlreiche Testläufe durchführen müssen, bevor die erforderliche hochqualitative Nassgriffleistung der neuen Reifen garantiert werden kann. Daher sollte diese Richtlinie für Wirtschaftsteilnehmer ab dem 1. Januar 2010 gelten.

(8) Für die Anwendung dieser Richtlinie sind harmonisierte Prüfmethoden zur Bestimmung des PAK-Gehalts in Weichmacherölen und Reifen erforderlich. Die Annahme solcher Prüfmethoden sollte das Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht verzögern. Die Prüfmethoden sollten vorzugsweise auf europäischer oder internationaler Ebene entwickelt werden, gegebenenfalls vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder von der Internationalen Normenorganisation (ISO). Die Kommission kann Verweise auf die einschlägigen CEN- oder ISO-Normen veröffentlichen oder erforderlichenfalls solche Methoden im Einklang mit Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG festlegen.

(9) Diese Richtlinie berührt keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit Mindestanforderungen an den Arbeitnehmerschutz, wie etwa die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 8, und darauf basierende Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) 9 und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 10.

(10) Es ist nicht Zweck dieser Richtlinie, das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 11

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(Stand: 15.12.2011)

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