Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge 09

(ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 1;
VO (EG) Nr. 1792/2006 - ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 1
VO (EG) Nr. 1150/2009 - ABl. Nr. L 313 vom::28.11.2009 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge *, insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor **, insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 2, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 1,

nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für das Öffentliche Auftragswesen,

in Erwägung nachfolgender Gründe:

(1) Nach Maßgabe der Richtlinie 2004/17/EG müssen Aufträge, die unter diese Richtlinie fallen, Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sein. Die zu veröffentlichenden Bekanntmachungen müssen die Angaben enthalten, die in dieser Richtlinie genannt sind, insbesondere in den Anhängen XIII, XIV, XV A, XV B, XVI, XVIII und XIX.

(2) Nach Maßgabe der Richtlinie 2004/18/EG müssen Aufträge, die unter diese Richtlinie fallen, Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sein. Die zu veröffentlichenden Bekanntmachungen müssen die Angaben enthalten, die in dieser Richtlinie genannt sind, insbesondere in Anhang VII.

(3) Die Richtlinien des Rates 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge 3, 93/36/EWG vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge 4, 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge 5 und 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor 6, in der Fassung der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission 7, sahen Standardformulare für die Veröffentlichung solcher Bekanntmachungen vor.

(4) Da die Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG durch die Richtlinie 2004/18/EG und Richtlinie 93/38/EG durch die Richtlinie 2004/17/EG ersetzt wurden, ist es notwendig, einen einheitlichen Satz von aktualisierten Standardformularen einzuführen, welche die in diesen Richtlinien geforderten Informationen berücksichtigen und welche ein Format vorsehen, das elektronisch gehandhabt werden kann.

(5) Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG spätestens am 31. Januar 2006 umsetzen. Einige Mitgliedstaaten dürften die genannten Richtlinien jedoch schon vor Ablauf der Frist umsetzen. Es ist daher angebracht, dass die Auftraggeber gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und die öffentlichen Auftraggeber gemäß der Richtlinie 2004/18/EG in denjenigen Mitgliedstaaten, wo nationale Umsetzungsmaßnahmen vor dem Ablauf der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG genannten Fristen in Kraft treten, die in der vorliegenden Verordnung eingeführten Standardformulare ab dem Inkrafttreten der genannten nationalen Maßnahmen anwenden

-hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Auftraggeber verwenden von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG und spätestens ab dem 1. Februar 2006 für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen nach den Artikeln 41 bis 44 und 63 der genannten Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union die in den Anhängen I

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.12.2011)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang