Regelwerk

Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)
(kodifizierte Fassung)

(ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 52)



das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten eine umfassende und gleichzeitige Aktion zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische und biologisch akkumulierbare Stoffe, durchführen.

(3) Mehrere Übereinkommen haben zum Ziel, die internationalen Wasserläufe und die Meeresumwelt vor Verschmutzung zu schützen. Es ist wichtig, dass die harmonisierte Anwendung dieser Übereinkommen gewährleistet ist.

(4) Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits angewandten oder zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen betreffend die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer können zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen führen und so einen unmittelbaren Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben.

(5) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 5sieht verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Süßwasserläufe und des Meeres gegen bestimmte Schadstoffe vor.

(6) Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Gewässer der Gemeinschaft sollten eine erste Liste - die Liste I - bestimmter einzelner Stoffe, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die sich rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln werden, sowie eine zweite Liste - die Liste II - erstellt werden, in der die für die Gewässer schädlichen Stoffe aufzuführen sind, wobei die schädliche Wirkung jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein kann und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und ihrer Lokalisierung abhängt. Die Ableitung dieser Stoffe sollte einer vorherigen Genehmigung unterliegen, die die Emissionsnormen festlegt.

(7) Die Verschmutzung infolge der Ableitung verschiedener gefährlicher Stoffe der Liste I sollte beseitigt werden. Grenzwerte wurden durch die Richtlinien festgesetzt, die in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 6 genannt werden. Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG sieht die Verfahren zur Festlegung der Kontrollmaßnahmen und Umweltqualitätsnormen vor, die auf die vordringlichen Stoffe anzuwenden sind.

(8) Es ist notwendig, die Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe der Liste II zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, die Umweltqualitätsnormen für die Gewässer umfassen, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden. Die Emissionsnormen für diese Stoffe sollten auf der Grundlage dieser Umweltqualitätsnormen berechnet werden.

(9) Es ist wichtig, dass ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen können.

(10) Es ist wichtig, eine Bestandsaufnahme der Ableitungen besonders gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft vorzunehmen, um ihren Ursprung zu kennen.

(11) Es kann sich als notwendig erweisen, die Listen I und II des Anhangs I im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu vervollständigen, gegebenenfalls durch Übertragung bestimmter Stoffe der Liste II in die Liste I.

(12) Diese Richtlinie muss die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -

haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Artikels 7 findet diese Richtlinie Anwendung auf

  1. die oberirdischen Binnengewässer;
  2. das Küstenmeer;
  3. die inneren Küstengewässer.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. "oberirdische Binnengewässer" alle stehenden oder fließenden oberirdischen Süßwasser, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelegen sind;
  2. "innere Küstengewässer" die Gewässer auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird; sie erstrecken sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze;
  3. "Süßwassergrenze" die Stelle in dem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist;
  4. "Ableitung" jede Einleitung von Stoffen der Liste I oder der Liste II in Anhang I in die in Artikel 1 genannten Gewässer, mit Ausnahme
    1. der Ableitung von Baggergut,

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(Stand: 15.12.2011)

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