Regelwerk

Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer

(kodifizierte Fassung)

(ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 14;
VO (EG) Nr. 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom::21.11.2008 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer 2 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um die Gewässer, einschließlich der Muschelgewässer, vor Verunreinigung zu bewahren.

(3) Es ist erforderlich, bestimmte Muschelpopulationen vor den unheilvollen Folgen des Einleitens von Schadstoffen in die Meeresgewässer zu bewahren.

(4) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 4 sieht die gemeinsame Aufstellung von Qualitätszielen zur Festlegung der verschiedenen Anforderungen, denen ein Umweltmedium entsprechen muss, sowie insbesondere die Definition der Parameter für Wasser, einschließlich der Muschelgewässer, vor.

(5) Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer anwendbar sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.

(6) Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Gewässer bezeichnen, auf die sie Anwendung findet, und die Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern entsprechen. Die bezeichneten Gewässer sollten mit diesen Werten binnen sechs Jahren nach der Bezeichnung in Einklang gebracht werden.

(7) Um die Überwachung der Qualität der Muschelgewässer sicherzustellen, ist es erforderlich, eine Mindestzahl von Proben zu entnehmen und die Messungen hinsichtlich der in Anhang I angegebenen Parameter durchzuführen. Diese Probenahmen können je nach den Ergebnissen der Messungen weniger häufig erfolgen oder wegfallen.

(8) Da bei der Überwachung durch die Mitgliedstaaten bestimmte natürliche Gegebenheiten keine Berücksichtigung erfahren, ist die Möglichkeit vorzusehen, in gewissen Fällen von dieser Richtlinie abzuweichen.

(9) Einige der in Anhang I enthaltenen Bestimmungen sollten rasch an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden können. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, sollte ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen werden. Diese Zusammenarbeit sollte im Rahmen des Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erfolgen, der durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten 5, eingesetzt worden ist.

(10) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Muschelgewässern und ist auf Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten als schutz- oder verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um Muscheln und Schnecken (Bivalvia und Gastropoda) Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten und auf diese Weise zur Qualität der vom Menschen unmittelbar verzehrbaren Muschelerzeugnisse beizutragen.

Artikel 2

Die Parameter, die auf die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Gewässer anwendbar sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten legen für die bezeichneten Gewässer Werte für die in Anhang I aufgeführten Parameter fest, soweit in Spalte G oder in Spalte I Werte angegeben sind. Sie richten sich nach den in diesen beiden Spalten enthaltenen Bemerkungen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen keine Werte fest, die weniger streng sind als die in Spalte I des Anhangs I angegebenen Werte und bemühen sich um die Einhaltung der in Spalte G angegebenen Werte, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.

(3) Bei Einleitungen mit Stoffen, für die die Parameter "organohalogene Stoffe" und "Metalle" gelten, werden die von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 6 festgelegten Emissionsnormen gleichzeitig mit den Qualitätszielen sowie den sich aus der vorliegenden Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Probenahme ergebenden anderen Verpflichtungen angewendet.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen Muschelgewässer und können später weitere Gewässer bezeichnen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Bezeichnung bestimmter Gewässer insbesondere aufgrund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ändern, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8

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(Stand: 15.12.2011)

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