Regelwerk |
Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 32)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf der Grundlage der bis Juli 2002 verfügbaren Informationen ist eine Gefahrenbeurteilung der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) durchgeführt worden. In dieser Beurteilung wird der Schluss gezogen, dass Perfluoroctansulfonate (im Folgenden als "PFOS" bezeichnet) persistent, bioakkumulierbar und für Säugetiere toxisch sind und deshalb Anlass zur Sorge geben.
(2) Die Gesundheits- und Umweltrisiken von PFOS sind im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 3 bewertet worden. Die Risikobewertung hat gezeigt, dass es notwendig ist, die von PFOS ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken zu verringern.
(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (im Folgenden als "SCHER" bezeichnet) ist um Stellungnahme gebeten worden. SCHER gelangte zu der Feststellung, dass PFOS den Kriterien für die Einstufung als sehr umweltpersistent, hochgradig bioakkumulierbar und toxisch genügen. Zudem besitzen PFOS das Potenzial zum weiträumigen Transport in der Umwelt und das Potenzial für schädliche Auswirkungen, sodass sie den Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schadstoffe (POP) im Sinne des Stockholmer Übereinkommens 4 genügen. SCHER hielt eine weitere wissenschaftliche Risikobewertung von PFOS für angezeigt, war jedoch zudem der Meinung, dass Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich sein könnten, um zu verhindern, dass frühere Nutzungen wieder aufgenommen werden. Nach Ansicht des SCHER scheinen die derzeitigen kritischen Verwendungszwecke in der Luft- und Raumfahrt, der Halbleiterindustrie und der fotografischen Industrie keine ernsthafte Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darzustellen, wenn die Emissionen in die Umwelt und die Exposition am Arbeitsplatz auf ein Mindestmaß reduziert werden. Betreffend die Verwendung in Feuerlöschschäumen teilt SCHER die Ansicht, dass die Gesundheits- und Umweltrisiken von Ersatzstoffen bewertet werden sollten, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. SCHER ist auch der Ansicht, dass die Verwendung von PFOS in der Galvanotechnik eingeschränkt werden sollte, wenn keine anderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, mit denen die Emissionen bei der Metallgalvanisierung auf ein erheblich niedrigeres Niveau reduziert werden können.
(4) Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt erscheint es daher notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS zu beschränken. Mit dieser Richtlinie sollen die meisten Expositionsrisiken abgedeckt werden. Andere, weniger bedeutende Verwendungen von PFOS scheinen keine Gefahr darzustellen und sind deshalb derzeit ausgenommen. Besondere Aufmerksamkeit sollte jedoch Galvanisierungsprozessen gelten, bei denen PFOS verwendet werden; daher müssen die Emissionen aus diesen Prozessen durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien (im Folgenden als "BVT" bezeichnet) und unter vollständiger Berücksichtigung aller einschlägigen Informationen des BVT-Referenzdokuments "Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen", das zur Anwendung im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 5 (IVU-Richtlinie) ausgearbeitet wurde, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Inventare dieser Anwendungen erstellen, um Informationen über die tatsächlich verwendeten und freigesetzten Mengen zu erhalten.
(5) Zum Schutz der Umwelt sollten PFOS enthaltende Halbfertigerzeugnisse und Erzeugnisse ebenfalls beschränkt werden. Diese Beschränkung sollte für alle Erzeugnisse gelten, denen PFOS absichtlich beigefügt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass PFOS möglicherweise nur in bestimmten Bestandteilen oder in Beschichtungen bestimmter Erzeugnisse, beispielsweise Textilien, verwendet worden sind. Diese Richtlinie sollte nur für neue Erzeugnisse gelten und keine Erzeugnisse erfassen, die bereits im Gebrauch sind oder auf dem Gebrauchtmarkt gehandelt werden. Vorhandene Bestände von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen sollten jedoch ermittelt werden, und ihre Verwendung sollte nur noch während eines begrenzten Zeitraums gestattet werden, damit weitere Emissionen, die durch Verwendung dieser Erzeugnisse entstehen können, vermieden werden.
(6) Um zu gewährleisten, dass die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sollte die Kommission alle im Rahmen dieser Richtlinie geltenden Ausnahmeregelungen überprüfen, wenn neue Informationen über Anwendungen und entwickelte, weniger bedenkliche Alternativen dies rechtfertigen. Die betreffende Ausnahmeregelung könnte nur für wesentliche Verwendungszwecke und unter der Voraussetzung weitergelten, dass weniger bedenkliche Stoffe oder Technologien, die technisch und wirtschaftlich vertretbar sind, nicht bestehen und dass BVT eingesetzt werden, um die PFOS-Emissionen auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(Stand: 15.12.2011)
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