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(Gültig bis 31.08.2012 gemäß VO (EU) Nr. 836/2011
Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln)
(Gültig ab 01.09.2012 gemäß VO (EU) Nr. 836/2011
Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln 11)
(ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 29;
VO (EU) Nr. 836/2011 - ABl. Nr. L 215 vom::20.08.2011 S. 9 Inkrafttreten, Gültig)
(Anm. der Red.: Änderungen der VO (EU) 836/2011 sind gekennzeichnet "Gültig bis ..." - "Gültig ab ...")
Ersetzt die RL'n : 2001/22/EG, 2004/16/EG und 2005/10/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 2 sieht vor, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festzusetzen sind.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 3 legt für bestimmte Lebensmittel Höchstgehalte an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren fest.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt allgemeine Grundsätze für die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln fest. In bestimmten Fällen sind jedoch detailliertere Bestimmungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass amtliche Kontrollen gemeinschaftsweit einheitlich durchgeführt werden.
(4) Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, 3-MCPD, anorganischem Zinn und Benzo(a)pyren in bestimmten Lebensmitteln sind festgelegt in der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln 4, in der Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven 5 sowie in der Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln 6.
(5) Zahlreiche der Bestimmungen zu den Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln ähneln sich in großen Teilen. Im Interesse der Rechtsklarheit empfiehlt es sich daher, diese Bestimmungen zu einem Rechtsakt zusammenzufassen.
(6) Die Richtlinien 2001/22/EG, 2004/16/EG und 2005/10/EG sollten dementsprechend aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Gültig bis 31.08.2012 gemäß VO (EU) Nr. 836/2011
(1) Die Probenahme und Analyse für die amtliche Kontrolle des Gehalts an den in den Abschnitten 3, 4 und 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verzeichneten Kontaminanten Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren sind gemäß dem Anhang dieser Verordnung auszuführen.)
(Gültig ab 01.09.2012 gemäß VO (EU) Nr. 836/2011
(1) Die Probenahme und Analyse für die amtliche Kontrolle des Gehalts an den in den Abschnitten 3, 4 und 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verzeichneten Kontaminanten Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn, 3-MCPD und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe ('PAK') sind gemäß dem Anhang dieser Verordnung auszuführen.)
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
(Stand: 04.05.2012)
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