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Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, ber. 2011 L 170 S. 43,
VO (EU) Nr. 298/2010 - ABl. Nr. L 90 vom::10.04.2010 S. 4)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 98/8/EG dürfen die Mitgliedstaaten nur das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zulassen, die in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie aufgenommene Wirkstoffe enthalten. Nach den Übergangsregelungen von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG dürfen die Mitgliedstaaten jedoch das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zulassen, die nicht in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten, die am 14. Mai 2000 bereits im Verkehr waren, im Folgenden "alte Wirkstoffe" genannt. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Richtlinie sind alle alten Wirkstoffe im Rahmen eines Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms zu überprüfen. Mit diesem Arbeitsprogramm sollten die alten Wirkstoffe identifiziert und diejenigen bestimmt werden, die im Rahmen des Prüfprogramms im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG zu bewerten sind.
(2) Die Anfangsphase des Arbeitsprogramms wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte 2 geregelt.
(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 mussten alte Wirkstoffe, die zur Verwendung in Bioziden bestimmt sind, identifiziert und solche Wirkstoffe, die im Hinblick auf die Aufnahme für eine oder mehrere Produktarten in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG geprüft werden sollten, spätestens bis zum 28. März 2002 notifiziert werden.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 3 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe aufgestellt. Diese Liste enthält die alten Wirkstoffe, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 identifiziert wurden oder für die im Rahmen einer Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung gleichwertige Informationen übermittelt wurden.
(5) Außerdem wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 in Anhang II die abschließende Liste der im Rahmen des Prüfprogramms zu bewertenden alten Wirkstoffe festgelegt. Diese Liste enthielt die Wirkstoffe, für die mindestens eine Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 anerkannt wurde oder für die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung sein Interesse bekundet hat. In der Liste sind die betroffenen Produktarten angegeben.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sah die Möglichkeit vor, bestimmte Wirkstoffe oder Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die ursprünglich nicht in das Prüfprogramm aufgenommen waren, unter denselben Bedingungen zu prüfen wie die im Rahmen des Prüfprogramms bewerteten Wirkstoffe, unter der Voraussetzung, dass die interessierten Marktteilnehmer vor dem 1. März 2006 vollständige Unterlagen einreichten.
(7) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sollten Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Prüfprogramms untersucht wurden, ab 1. September 2006 vom Markt genommen werden.
(8) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind die alten Wirkstoffe, die von den Personen, die sie in Biozid-Produkten verwenden, nicht identifiziert worden sind, so zu betrachten, als wären sie nicht vor dem 14. Mai 2000 zu bioziden Zwecken in Verkehr gewesen. Diese Gleichstellung mit neuen Wirkstoffen sollte jedoch nicht so ausgelegt werden, dass die rechtswidrigerweise nicht identifizierten alten Wirkstoffe in den Genuss einer vorübergehenden Zulassung oder der den wirklich neuen Wirkstoffen vorbehaltenen längeren Datenschutzfrist kommen dürfen. Die betreffende Vorschrift sollte durch eine diesbezügliche Klarstellung ergänzt werden.
(Stand: 04.05.2012)
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