Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Lebensmittel EU, Bund

Richtlinie 2008/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind

(Text von Bedeutung für den EWR)
(kodifizierte Fassung)

(ABl. Nr. L 27 vom 31.01.2008 S. 12;
VO (EU) Nr. 1169/2011 - ABl. Nr. L 304 vom::22.11.2011 S. 18aufgehoben Inkrafttreten Anwendung Ausnahmen Übergangsmaßnahmen)



Aufgehoben/ersetzt ab 13. Dezember 2014 gemäß Art. 53 der VO (EU) Nr. 1169/2011- ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18 Inkrafttreten Anwendung Ausnahmen Übergangsmaßnahmen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel 2, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind 3, ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher ist es erforderlich, bei bestimmten Lebensmitteln zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten weitere zwingende Angaben vorzuschreiben.

(3) Die für die Verpackung bestimmter Lebensmittel verwendeten Schutzgase sind nicht als Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG anzusehen und sollten daher nicht in der Liste der Zutaten auf dem Etikett aufgeführt werden.

(4) Der Verbraucher sollte jedoch über die Verwendung solcher Gase informiert werden, da so für ihn deutlich wird, warum das von ihm gekaufte Lebensmittel länger haltbar ist als ähnliche Produkte, die auf andere Weise verpackt sind.

(5) Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher sollte vorgeschrieben werden, dass auf dem Etikett von Lebensmitteln, die Süßungsmittel enthalten, ein entsprechender Hinweis anzubringen ist.

(6) Überdies sollten auch Warnhinweise auf dem Etikett von Lebensmitteln vorgesehen werden, die bestimmte Kategorien von Süßungsmitteln enthalten.

(7) Ferner sollten die Verbraucher durch Angaben auf dem Etikett eindeutig über den Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz in Süßwaren und Getränken informiert werden. Enthalten diese Erzeugnisse viel Glycyrrhizinsäure oder Ammoniumsalz, sollten die Verbraucher, und insbesondere die an erhöhtem Blutdruck leidenden zusätzlich darüber informiert werden, dass der übermäßige Verzehr vermieden werden sollte. Damit diese Informationen für den Verbraucher gut verständlich sind, sollte vorzugsweise der allgemein bekannte Begriff "Süßholz" verwendet werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(9) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG sind auf den Etiketten der in Anhang I zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Lebensmittel zusätzlich die in diesem Anhang genannten Angaben zu machen.

Artikel 2

Die Richtlinie 94/54/EG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2008

________
1) ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (ABl. Nr. L 310 vom 28.11.2007, S. 11).
2) ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).
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