Regelwerk

Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
(kodifizierte Fassung)

(ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2008 S. 9;
RL 2008/82/EG - ABl. Nr. L 202 vom 31.07.2008 S. 48;
VO (EU) Nr. 1070/2010 - ABl. Nr. L 306 vom::23.11.2010 S. 42)



Ersetzt RL 94/39/EG, vgl. Entsprechungstabelle

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke 1, insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) In der Richtlinie 93/74/EWG ist vorgesehen, dass eine Positivliste der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke erstellt wird. Sie muss Angaben über die genaue Verwendung enthalten, d. h. den besonderen Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die Kennzeichnungsangaben sowie gegebenenfalls die besonderen Kennzeichnungsvorschriften.

(3) Bestimmte Ernährungszwecke können zurzeit noch nicht in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen werden, da gemeinschaftliche Methoden zur Untersuchung von Futtermitteln für Haustiere in Bezug auf den Energiewert und von Futtermitteln im Allgemeinen in Bezug auf den Gehalt an diätetisch wirksamen Fasern noch nicht vorhanden sind. Das Verzeichnis wird vervollständigt, sobald diese Methoden auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden sind.

(4) Die Liste soll gegebenenfalls an den neuesten Stand des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts angepasst werden können.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(4) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Richtlinie 93/74/EWG nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre vorgesehenen Verwendungen in Teil B des Anhangs I dieser Richtlinie aufgeführt sind und wenn sie die anderen Bestimmungen dieses Teils des Anhangs I erfüllen.

Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die Bestimmungen des Teils A "Allgemeine Bestimmungen" des Anhangs I eingehalten werden.

Artikel 2

Die Richtlinie 94/39/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 31. Juli 2008 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. März 2008


1) ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
2) ABl. Nr. L 207 vom 10.8.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/4/EG (ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2008, S. 4).
3) Siehe Anhang II, Teil A.

.

  Anhang I

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

  1. Ist in Spalte 2 des Teils B für ein und denselben Ernährungszweck durch "und/oder" mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale angegeben, so steht es dem Hersteller frei, entweder eine der beiden Merkmalsgruppen oder beide zu verwenden, um den Ernährungszweck gemäß Spalte 1 zu erreichen. Die Kennzeichnungsangaben für die jeweilige Alternative sind in Spalte 4 aufgeführt.
  2. Ist in Spalte 2 oder Spalte 4 des Teils B eine Gruppe von Zusatzstoffen aufgeführt, so müssen die verwendeten Zusatzstoffe für diesen Zweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zugelassen sein.
  3. Ist gemäß Spalte 4 des Teils B die Angabe der Quelle(n) der Ausgangserzeugnisse oder analytischen Bestandteile vorgeschrieben, so hat der Hersteller genaue Angaben (z.B. genaue Bezeichnung des oder der Ausgangserzeugnisse, der Tierart oder des Körperteils des Tieres) zu machen, damit die Übereinstimmung mit den betreffenden wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmalen festgestellt werden kann.

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(Stand: 15.12.2011)

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