umwelt-online: VO (EG) Nr. 994/2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der RL 2003/87/EG und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (2)

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Artikel 51 Eintrag und Mitteilung des Stands der Einhaltung

(1) Der Registerverwalter trägt den gemäß Artikel 50 für jede Anlage und jedes Jahr errechneten Stand der Einhaltung ein.

(2) Am ersten auf den 1. Mai jeden Jahres folgenden Arbeitstag teilt der Registerverwalter der zuständigen Behörde sämtliche Einträge über den Stand der Einhaltung mit. Er teilt der zuständigen Behörde ferner alle Änderungen der Einträge über den Stand der Einhaltung für vergangene Jahre mit.

Artikel 52 Eintrag geprüfter Emissionen

Ist für eine Anlage am 1. Mai jeden Jahres im Register kein Eintrag für geprüfte Emissionen für ein vorangegangenes Jahr vorhanden, so dürfen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelte Ersatzemissionswerte nur dann in das Register eingetragen werden, wenn sie soweit wie möglich nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG berechnet wurden.

Abschnitt 5
Löschung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten

Artikel 53 Löschung von Zertifikaten

Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Löschung von Zertifikaten in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate, indem er

  1. eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das nationale Löschungskonto dieses Register transferiert und
  2. die Zahl der transferierten Zertifikate als für das laufende Jahr gelöscht einträgt.

Artikel 54 Löschung von Kyoto-Einheiten

Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Löschung von Kyoto-Einheiten in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten, indem er eine bestimmte Anzahl Kyoto-Einheiten von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto dieses Register transferiert.

Abschnitt 6
Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit Transfers von Kyoto-Einheiten

Artikel 55 Verrechnung von Zertifikat-Transfers

(1) Um sicherzustellen, dass die Menge AAU im ETS-AAUHinterlegungskonto eines Registers der Menge Zertifikate entspricht, die am ersten auf den 1. Mai folgenden Arbeitstag in diesem Register verbucht ist, werden die folgenden Verfahrensschritte eingeleitet:

  1. Am ersten auf den 1. Mai folgenden Arbeitstag macht der Zentralverwalter für jedes Register einen Datenbankauszug sämtlicher im Register verbuchten Zertifikate sowie der im ETS-AAU-Hinterlegungskonto des Registers verbuchten AAU;
  2. bis 10. Mai transferiert der Registerverwalter auf Anweisung des Zentralverwalters und nach den Verfahrensvorschriften für die Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU die Menge der im ETS-AAU-Hinterlegungskonto verbuchten AAU, die die Menge der gemäß dem Datenbankauszug im Register verbuchten Zertifikate überschritten hat, auf das zentrale ETS-Verrechnungskonto im Gemeinschaftsregister;
  3. bis 15. Mai transferiert der Verwalter des Gemeinschaftsregisters auf Anweisung des Zentralverwalters und nach den Verfahrensvorschriften für die Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU eine Menge AAU, die der Menge der im Register verbuchten Zertifikate entspricht, die die Menge der gemäß dem Datenbankauszug im ETS-AAU-Hinterlegungskonto verbuchten Zertifikate überschritten hat, auf das ETS-AAU-Hinterlegungskonto.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Zertifikate im nationalen Löschungskonto, für die noch keine Ausbuchung oder Löschung gemäß den Artikeln 56 und 58 erfolgt ist, als im Register verbuchte Zertifikate.

(3) Hat ein Registerverwalter die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der genannten Fristen ausgeführt, so sperrt der Zentralverwalter alle Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d bis h, ausgenommen die Vorgänge im Zusammenhang mit der Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU, so lange, bis alle Verfahrensschritte abgewickelt sind.

(4) Der Zentralverwalter kann zu anderen als zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten zusätzliche Verrechnungsvorgänge ausführen, sofern die Registerverwalter früh genug darüber informiert werden.

Abschnitt 7
Ausbuchung von Kyoto-Einheiten

Artikel 56 Ausbuchung von AAU, ERU oder CER gegen Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER

(1) Bis 30. Juni des auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden und jedes anschließenden Jahres buchen die Registerverwalter AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, in einer Menge aus, die der Menge von Zertifikaten, ERU oder CER entspricht, die gemäß den Artikeln 48 und 49 abgegeben wurden, indem sie

  1. AAU in einer Menge, die der Menge von Zertifikaten entspricht, die zwischen dem 1. Mai des vorangegangenen Jahres und dem 30. April des laufenden Jahres für den laufenden Zeitraum abgegeben wurden, nach den Verfahrensvorschriften für den Transfer von AAU vor der Ausbuchung oder Löschung vom AAU-Hinterlegungskonto auf das Konto einer Vertragspartei transferieren und
  2. AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, in einer Menge, die der Menge von Zertifikaten, ERU oder CER entspricht, die zwischen dem 1. Mai des vorangegangenen Jahres und dem 30. April des laufenden Jahres für den laufenden Zeitraum abgegeben wurden, nach den Verfahrensvorschriften für die Ausbuchung von Kyoto-Einheiten von einem Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto transferieren.

(2) Hat ein Registerverwalter die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der genannten Frist ausgeführt, so sperrt der Zentralverwalter das Banking der Zertifikate so lange, bis die Verfahrensschritte abgewickelt sind.

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(Stand: 04.05.2012)

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