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Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2009 S. 9;
VO (EU) Nr. 1161/2011 - ABl. Nr. L 296 vom::15.11.2011 S. 29 Inkrafttreten)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bestimmte Stoffe für besondere Ernährungszwecke wie Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und andere dürfen Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zugefügt werden, um sicherzustellen, dass die besonderen Ernährungsbedürfnisse des Personenkreises, für den diese Lebensmittel bestimmt sind, erfüllt werden, bzw. um den rechtlichen Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/39/EG erlassenen Einzelrichtlinien nachzukommen. Die Liste dieser Stoffe wurde festgelegt mit der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen 2; auf Antrag interessierter Parteien hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit neue Stoffe bewertet, sodass diese Liste entsprechend ergänzt und aktualisiert werden sollte. Darüber hinaus ist es angezeigt, für einige Vitamine und Mineralstoffe Spezifikationen zu ihrer Identifizierung aufzunehmen
(2) Es ist nicht möglich, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung eine Begriffsbestimmung für Stoffe für besondere Ernährungszwecke als eigenständige Gruppe festzulegen oder zum gegenwärtigen Zeitpunkt alle Kategorien solcher Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zugefügt werden dürfen, in einer erschöpfenden Liste aufzuführen.
(3) Das Spektrum der Lebensmittel für eine besondere Ernährung ist sehr breit und vielfältig, und es werden technologisch unterschiedliche Herstellungsverfahren eingesetzt. Daher sollte bei den in der vorliegenden Verordnung aufzuführenden Kategorien von Stoffen für besondere Ernährungszwecke die größtmögliche Auswahl an Stoffen gegeben sein, die bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung sicher verwendet werden können.
(4) Die Stoffe sollten hauptsächlich nach dem Kriterium der Sicherheit ausgewählt werden wie auch nach ihrer Verfügbarkeit für die menschliche Nutzung sowie nach organoleptischen und technischen Eigenschaften. Sofern in den für die einzelnen Lebensmittelkategorien geltenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, bedeutet die Aufnahme von Stoffen in die Liste der Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung verwendet werden dürfen, nicht, dass sie diesen Lebensmitteln zugefügt werden müssen oder sollten.
(5) Wo die Hinzufügung eines Stoffes für besondere Ernährungszwecke für notwendig erachtet wurde, wurde dies durch besondere Vorschriften in den einschlägigen Einzelrichtlinien festgelegt, gegebenenfalls mit den entsprechenden quantitativen Bedingungen.
(6) Liegen keine besonderen Vorschriften vor oder handelt es sich um Lebensmittel für eine besondere Ernährung, die nicht durch Einzelrichtlinien abgedeckt sind, so sollten die Stoffe für besondere Ernährungszwecke zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit der für sie geltenden Definition konform sind und die die besonderen Ernährungsbedürfnisse des Personenkreises erfüllen, für den sie bestimmt sind. Ferner müssen die betreffenden Erzeugnisse auch sicher sein, wenn sie gemäß den Anweisungen des Herstellers verwendet werden.
(7) Die Angaben im Zusammenhang mit der Liste der Stoffe für besondere Ernährungszwecke, die bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden dürfen, sind in der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG 3 und der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 4 enthalten. Daher brauchen diese Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung nicht erneut aufgeführt zu werden.
(8) Einige Stoffe für besondere Ernährungszwecke dürfen zu technologischen Zwecken als Zusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe oder zu anderen derartigen Zwecken zugefügt werden, einschließlich zugelassener önologischer Verfahren und Verarbeitungsprozesse, die in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind. Die Spezifikationen für diese Stoffe werden auf Gemeinschaftsebene festgelegt. Es ist angezeigt, die Spezifikationen für diese Stoffe unabhängig vom Zweck ihrer Verwendung in Lebensmitteln anzuwenden.
(Stand: 20.12.2011)
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