Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Chemikalien EU, Bund |
Verordnung (EU) Nr. 15/2010 der Kommission vom 7. Januar 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(ABl. Nr. L 6 vom 09.01.2010 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das von der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 2 gebilligt wurde.
(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 3, gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4 und gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid- Produkten 5 erlassen wurden.
(3) Es wurde beschlossen, die Stoffe 1,3-Dichlorpropen, Benfuracarb und Trifluralin nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Da neue Anträge eingereicht wurden, die neue Entscheidungen über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordern, sollten diese Wirkstoffe nicht auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, bevor die neuen Entscheidungen über den Status dieser Chemikalien vorliegen.
(4) Es wurde beschlossen, den Stoff Methomyl nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen, so dass dieser Wirkstoff nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Da ein neuer Antrag eingereicht wurde, der eine neue Entscheidung über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordert, sollte der Wirkstoff nicht auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, bevor die neue Entscheidung über den Status dieser Chemikalie vorliegt.
(5) Es wurde beschlossen, die Stoffe Diazinon, Dichlorvos und Fenitrothion nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen; aus diesem Grund ist die Verwendung dieser Wirkstoffe als Pestizide streng beschränkt, und sie sollten auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, weil praktisch jede Verwendung untersagt ist, obwohl diese Stoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG identifiziert und zur Bewertung notifiziert wurden und die Mitgliedstaaten sie daher bis zu einer Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinie weiterhin zulassen dürfen.
(6) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG können die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zwölf Jahren zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die bestimmte Wirkstoffe enthalten. Dieser Zeitraum wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I
(Stand: 15.12.2011)
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