Regelwerk, EU-2010, Lebensmittel EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union

(ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 1;
VO (EU) Nr. 914/2011 - ABl. Nr. L 237 vom::14.09.2011 S. 1)



Ersetzt die Entscheidung 2004/438/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 2, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 4, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 5, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis 6wurde festgelegt, dass ein Verzeichnis der Drittländer bzw. Teile von Drittländern erstellt wird, aus denen die Mitgliedstaaten das Verbringen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen sollten; ferner müssen gemäß der genannten Richtlinie derartige Waren mit einer Veterinärbescheinigung versehen sein, bestimmte Anforderungen - einschließlich solcher an die Wärmebehandlung - erfüllen und bestimmte Garantien bieten.

(2) Dementsprechend wurde die Entscheidung 2004/438/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von wärmebehandelter Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Rohmilch für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft 7 erlassen.

(3) Seit dem Erlass der genannten Entscheidung wurden zahlreiche neue Vorschriften zur Tiergesundheit und zur Gesundheit der Bevölkerung festgelegt, die einen neuen einschlägigen Rechtsrahmen bilden und in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden sollten. Ferner wurde die Richtlinie 92/46/EWG durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 8 aufgehoben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 9 legt auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten die Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen fest.

(5) Die Richtlinie 2002/99/EG enthält die Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern. Gemäß der Richtlinie dürfen solche Erzeugnisse nur in die Union verbracht werden, wenn sie den Anforderungen an alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs derartiger Erzeugnisse in der Union entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Vorschriften für Lebensmittelunternehmer zur Lebensmittelhygiene auf allen Stufen der Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält besondere Vorschriften für Lebensmittelunternehmer über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Darin ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Rohmilch oder Milcherzeugnisse herstellen, die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs III einhalten müssen.

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(Stand: 04.05.2012)

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