Regelwerk, EU-chronologisch (2010) |
![]() |
Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über die Einführung eines Unionsregisters für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume des Emissionshandelssystems der EU gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 270 vom 14.10.2010 S. 1;
VO (EU) Nr. 1193/2011 - ABl. Nr. L 315 vom::29.11.2011 S. 1)
Ersetzt die VO´s (EG) Nr. 2216/2004 und (EG) Nr. 994/2008 - Inkrafttreten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Erstellung und Führung von Registern und des CITL die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden "Beschluss 12/CMP.1") festgelegt wurden, zugrunde zu legen.
(2) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden "EHS") werden alle Zertifikate im Unionsregister in Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Damit Kyoto-Einheiten und Zertifikate in denselben Konten des Unionsregisters gehalten werden können, muss das Unionsregister auch den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügen, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden.
(3) Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG muss ein unabhängiges Transaktionsprotokoll (im Folgenden European Union Transaction Log, EUTL) über Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate geführt werden. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG werden die Angaben über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie über den Übertrag von zugeteilten Mengen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen dem Transaktionsprotokoll zur Verfügung gestellt.
(4) Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt die Kommission eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und um sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokolls unvereinbar sind.
(5) Jedes gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollte mindestens ein Besitzkonto der Vertragspartei, ein Ausbuchungskonto sowie die erforderlichen Löschungs- und Ersatzkonten gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden "Beschluss 13/CMP.1") aufweisen, während das Unionsregister, in dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG sämtliche Zertifikate gehalten werden, die zur Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlichen Verwaltungskonten und Nutzerkonten enthalten sollte. Jedes Konto sollte nach standardisierten Verfahrensvorschriften eingerichtet werden, damit die Integrität des Registrierungssystems und der öffentliche Zugang zu den im System gespeicherten Informationen gewährleistet sind.
(6) Jedes gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollte gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 die handelbaren Einheiten der zugeteilten Menge (assigned amount units, AAU) ausgeben, während Zertifikate über das Unionsregister vergeben werden sollten. Gemäß Artikel 6
(Stand: 04.05.2012)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang/Volltextversion