Regelwerk, EU-chronologisch (2010) |
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Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Erdgas (im Folgenden auch "Gas") ist eine wesentliche Komponente der Energieversorgung der Europäischen Union, das ein Viertel der Primärenergieversorgung deckt und hauptsächlich zur Strom- und Wärmeerzeugung sowie als Grundstoff für die Industrie und als Kraftstoff im Verkehrssektor genutzt wird.
(2) In den letzten zehn Jahren ist der Erdgasverbrauch in Europa schnell angestiegen. Der Rückgang der einheimischen Produktion ging mit einem starken Anstieg der Erdgasimporte einher und führte so zu einer höheren Abhängigkeit von Importen und damit zur Notwendigkeit, auf Aspekte der Gasversorgungssicherheit einzugehen. Außerdem befinden sich einige Mitgliedstaaten aufgrund fehlender Infrastrukturverbindungen zum Rest der Union in einer Erdgasinsel.
(3) Angesichts der Bedeutung von Erdgas für den Energiemix der Union soll diese Verordnung den Erdgaskunden zeigen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um ihre kontinuierliche Versorgung sicherzustellen, insbesondere unter schwierigen klimatischen Verhältnissen und bei Störungen. Es wird anerkannt, dass diese Ziele durch möglichst kosteneffiziente Maßnahmen erreicht werden sollten, um die relative Wettbewerbsfähigkeit dieses Brennstoffs im Vergleich zu anderen Brennstoffen nicht zu beeinträchtigen.
(4) Mit der Richtlinie 2004/67/EG des Rates 3 wurde erstmals ein Rechtsrahmen auf Gemeinschaftsebene geschaffen, der die sichere Erdgasversorgung gewährleisten und dazu beizutragen soll, dass der Erdgasbinnenmarkt bei einer Versorgungsstörung reibungslos funktioniert. Auf ihrer Grundlage wurde die Koordinierungsgruppe "Erdgas" eingesetzt, die sich bereits hinsichtlich des Informationsaustauschs und der Festlegung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Erdgasindustrie und den Verbrauchern bewährt hat. Das vom Europäischen Rat im Dezember 2006 beschlossene EU-Netz der Energiesicherheits-Korrespondenten hat mehr Kapazitäten für die Datenerhebung geschaffen und frühzeitig auf potenzielle Bedrohungen für die Energieversorgungssicherheit hingewiesen. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Juli 2009 verabschiedeten Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sind ein wichtiger Schritt hin zur Vollendung des Energiebinnenmarkts und haben das ausdrückliche Ziel, die Energieversorgungssicherheit der Union zu erhöhen.
(5) Die auf Unionsebene bereits getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung lassen den Mitgliedstaaten allerdings nach wie vor einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl ihrer Maßnahmen. Ist die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats gefährdet, besteht zweifelsfrei die Gefahr, dass einseitig von diesem Mitgliedstaat beschlossene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und die Versorgung der Kunden mit Erdgas gefährden. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Damit der Erdgasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es sowohl bei der Prävention als auch bei der Reaktion auf konkrete Versorgungskrisen für Solidarität und Koordinierung zu sorgen.
(6) In bestimmte Regionen der Union wird niederkalorisches Erdgas geliefert. Angesichts seiner Eigenschaften kann niederkalorisches Erdgas nicht in Geräten verwendet werden, die für hochkalorisches Erdgas konstruiert sind. Es ist jedoch möglich, hochkalorisches Erdgas in Geräten zu verwenden, die für niederkalorisches Erdgas konstruiert sind, wenn das Gas vorab, zum Beispiel durch Zugaben von Stickstoff, in niederkalorisches Gas umgewandelt wird. Die besonderen Eigenschaften von niederkalorischem Gas sollten auf nationaler und regionaler Ebene beachtet werden und bei der Risikobewertung und in den Präventions- und des Notfallplänen auf nationaler und regionaler Ebene Berücksichtigung finden.
(7) Eine Diversifizierung der Lieferwege und Bezugsquellen des für die Union bestimmten Erdgases ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union insgesamt und ihrer einzelnen Mitgliedstaaten. In Zukunft wird die Versorgungssicherheit von der Entwicklung beim Brennstoffmix, von der Produktionsentwicklung in der Union und in den die Union beliefernden Drittländern, von den Investitionen in Speicheranlagen und in die Diversifizierung von Gasversorgungswegen und -bezugsquellen innerhalb und außerhalb der Union, einschließlich der Investitionen in Anlagen für verflüssigtes Erdgas (liquid natural gas, "LNG") abhängen. In diesem Zusammenhang sollten prioritäre Infrastrukturmaßnahmen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel "Zweite Überprüfung der Energiestrategie - EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und -solidarität", wie zum Beispiel der südliche Erdgaskorridor (Nabucco und die Verbindungsleitung Türkei-Griechenland-Italien), eine diversifizierte und angemessene LNG-Versorgung für Europa, ein wirksamer Verbund im Ostseeraum, der Mittelmeer-Energiering und ein angemessener Nord-Süd-Gasverbund in Mittel- und Südosteuropa, besondere Beachtung finden.
(Stand: 15.12.2011)
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