Regelwerk, EU-2011 |
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Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1;
VO (EU) Nr. 749/2011 - ABl. Nr. L 198 vom::30.07.2011 S. 3 Inkrafttreten Ausnahmeregelung)
| Ersetzt die VO'en (EG) Nr.: | 811/2003; 878/2004; 79/2005; 92/2005; 181/2006; 197/2006; 1192/2006; 2007/2006 |
Ersetzt die Entscheidungen: | 2003/322/EG; 2003/324/EG; 2004/407/EG; |
- Inkrafttreten - Gültig, Übergangsmaßnahmen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, d, e, h und i, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Buchstaben a, b und c, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 20 Absätze 10 und 11, Artikel 21 Absätze 5 und 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 Buchstaben a, b, c und e bis h, Artikel 27 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 42, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 48 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In der genannten Verordnung ist außerdem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen tierische Nebenprodukte beseitigt werden müssen, damit eine Verbreitung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden wird. Zusätzlich wird in der Verordnung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen tierische Nebenprodukte in Futtermitteln und zu diversen Zwecken verwendet werden können, beispielsweise in Kosmetika, Arzneimitteln und für technische Verwendungen. In der Verordnung wird auch festgelegt, dass Unternehmer tierische Nebenprodukte in Betrieben und Anlagen verarbeiten müssen, die amtlichen Kontrollen unterliegen.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorgesehen, dass die genauen Bestimmungen für die Handhabung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wie Verarbeitungsstandards, Hygienebedingungen und die Form der schriftlichen Belege, die Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zum Zweck der Rückverfolgbarkeit beiliegen müssen, in der Form von Durchführungsbestimmungen von der Kommission erlassen werden.
(3) Die Durchführungsbestimmungen für die Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte in dieser Verordnung sollten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(Stand: 04.05.2012)
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