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Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1630)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40)
Ersetzt die Entscheidung 2004/432/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 vierter Unterabsatz und Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die oder den Verbleib in den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der im Anhang der genannten Richtlinie aufgeführten Rückstandsgruppen und Stoffe vorlegt. Diese Pläne sind auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn bestimmte Kontrollen dies erforderlich machen.
(2) Mit der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne 2 werden die in Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG genannten Pläne (nachstehend "die Pläne") bestimmter Drittländer, die im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführt sind, für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.
(3) In Anbetracht der kürzlich von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne und der zusätzlichen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, sollte die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte in der Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG (nachstehend "die Liste") aufgeführte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, aktualisiert werden.
(4) Die Vereinigten Arabischen Emirate haben der Kommission einen Plan für Kamelmilch vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Kamelmilch sollte daher für die Vereinigten Arabischen Emirate in die Liste aufgenommen werden.
(5) Brunei hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte Aquakultur für Brunei in die Liste aufgenommen werden.
(6) Die Kommission hat von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Informationen über die Durchführung ihres Plans für Schlachtequiden angefordert. Nachdem keine Antwort der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einging, liegen keine ausreichenden Garantien für eine Genehmigung vor. Der Eintrag zu Schlachtequiden sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde entsprechend unterrichtet.
(7) Im Eintrag für Malaysia in der Liste ist Geflügel aufgeführt; der von Malaysia vorgelegte Plan und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten jedoch keine ausreichenden Garantien im Hinblick auf Geflügel. Allerdings bezieht der einzige derzeit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 3 zugelassene Betrieb, der solche Rohstoffe verarbeitet, seine gesamten Rohstoffe aus einem Mitgliedstaat. Damit eine Fortführung dieser Aktivität möglich ist, sollte Geflügel im Eintrag für Malaysia aufgeführt werden, allerdings mit der Beschränkung auf Rohstoffe, die aus Drittländern eingeführt werden, die für solches Material einen Eintrag in der Liste haben. Malaysia wurde entsprechend unterrichtet. Diese Beschränkung sollte in Form einer Fußnote für dieses Drittland in die Liste aufgenommen werden.
(8) Die Kommission hat von Russland Informationen über die Durchführung seines Plans für Schlachtequiden angefordert. Nachdem keine Antwort Russlands einging, liegen keine ausreichenden Garantien für eine Genehmigung vor. Der Eintrag zu Schlachtequiden sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Russland wurde entsprechend unterrichtet.
(9) Die Kommission hat von der Ukraine Informationen über die Durchführung ihres Plans für Equiden und Equidenerzeugnisse angefordert. Nachdem keine Antwort der Ukraine einging, liegen keine ausreichenden Garantien für eine Genehmigung vor. Der Eintrag zu Equiden und Equidenerzeugnissen sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Die Ukraine wurde entsprechend unterrichtet.
(Stand: 15.12.2011)
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