Regelwerk, EU-2011, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2011/184/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1819)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 79 vom 25.03.2011 S. 14;
Ber., ABl. Nr. L 199 vom::2.08.2011)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch geregelter Stoffe für die meisten Verwendungszwecke bereits eingestellt. Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(2) Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für wesentliche Labor- oder Analysezwecke zu beantragen 2, veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte wesentliche Verwendungen für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2011 erhalten.

(3) Mit der Festsetzung der zugeteilten Quoten soll sichergestellt werden, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden. Da diese Mengen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen.

(4) Die Menge, die sich aus dem Abzug der Mengen, die Unternehmen zugeteilt werden, die in den Jahren 2007 bis 2009 Stoffe im Rahmen von Lizenzen hergestellt oder eingeführt haben, von der Höchstmenge von 110 ODP-Tonnen ergibt, sollte Unternehmen zugeteilt werden, für die im Bezugszeitraum 2007-2009 keine Lizenzen für die Herstellung oder die Einfuhr erteilt wurden. Der Zuteilungsmechanismus sollte sicherstellen, dass alle Unternehmen, die eine neue Quote beantragen, einen angemessenen Anteil an den zuzuteilenden Mengen erhalten.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2011 werden den in Anhang I aufgeführten Unternehmen zugeteilt.

Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2011 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:

ABCR Dr Braunagel GmbH & Co.
Im Schlehert 10
76187 Karlsruhe
Deutschland
Acros Organics BVBA
Janssen Pharmaceuticalaan 3a
2440 Geel
Belgien
Airbus Operations S.A.S.
Route de Bayonne 316
31300 Toulouse
Frankreich
Arkema France S.A.
420, rue d'Estienne D'Orves
92705 Colombes Cedex
Frankreich
Bayer CropScience AG (DEU)
Gebäude A729
41538 Dormagen
Deutschland
Eras Labo (FRA)
222 D1090
38330 Saint-Nazaireles-Eymes
Frankreich
Harp International Ltd
Gellihirion Industrial Estate
Rhondda, Cynon Taff
Pontypridd CF37 5SX
Vereinigtes Königreich
Honeywell Fluorine Products Europe BV
Laarderhoogtweg 18
1101 Ea Amsterdam
Niederlande
Honeywell Specialty Chemicals GmbH
Wunstorfer Straße 40
Postfach 100262
30918 Seelze
Deutschland
LGC Standards GmbH
Mercatorstr. 51
46485 Wesel
Deutschland
Mallinckrod Baker BV
Teugseweg 20
7418 AM Deventer
Niederlande
Mebrom NV
Assenedestraat 4
9940 Rieme Ertvelde
Belgien
Merck KgaA
Frankfurter Straße 250
64271 Darmstadt
Deutschland
Mexichem UK Ltd (ex Ineos Fluor)
PO Box 13
The Heath, Runcorn Cheshire WA7 4QX
Vereinigtes Königreich
Ministry of Defence
Defence Fuel Lubricants and Chemicals
P.O. Box 10 000
1780 Ca Den Helder
Niederlande
Panreac Quimica S.A.
Pol. Ind. Pla de la Bruguera, C/Garraf 2
08211 Castellar del Vallès-Barcelona
Spanien
Sicor Spa
Via Terazzano 77
20017 Rho
Italien
Sigma Aldrich Chimie SARL
80, rue de Luzais
L'isle d'Abeau Chesnes
38297 St Quentin Fallavier
Frankreich
Sigma Aldrich Company Ltd
The Old Brickyard, New Road
Gillingham SP8 4XT
Vereinigtes Königreich
Sigma Aldrich Laborchemikalien GmbH

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(Stand: 15.12.2011)

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