Regelwerk, EU-2011

Beschluss 2011/185/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Einfuhrquoten für geregelte Stoffe und der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden dürfen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1820)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 79 vom 25.03.2011 S. 18)



 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegt die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union mengenmäßigen Beschränkungen.

(2) Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen (2010/C 107/12) 2, veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2011 erhalten.

(3) Die Höchstmengen und Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 sind festzusetzen.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 11 025 000,00 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial ("ODP-Kilogramm").

(2) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 30 733 655,00 ODP-Kilogramm.

(3) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 2 752 200,00 ODP-Kilogramm.

(4) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 400 030,00 ODP-Kilogramm.

(5) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VI (Methylbromid), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 810 120,00 ODP- Kilogramm.

(6) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (Fluorbromkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 1 058,50 ODP-Kilogramm.

(7) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VIII (Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 4 970 602,212 ODP-Kilogramm.

(8) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 246 012,00 ODP-Kilogramm.

Artikel 2

(1) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(2) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(3) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(4) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

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(Stand: 15.12.2011)

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