Regelwerk, EU-2011, Chemikalien EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 214/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das von der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 genehmigt wurde.

(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 5 erlassen wurden.

(3) Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Entscheidungen, die für bestimmte Chemikalien im Rahmen des am 22. Mai 2001 unterzeichneten und mit Beschluss 2006/507/EG des Rates 6 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe ("Stockholmer Übereinkommen") getroffen wurden, und die daraufhin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 7 erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf diese Chemikalien zu berücksichtigen. Anhang V sollte auch geändert werden, um die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, die erlassen wurden, um die Ausfuhr bestimmter anderer Chemikalien als persistenter organischer Schadstoffe zu verbieten.

(4) Die Stoffe Diphenylamin, Triazoxid und Triflumuron wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Da neue Anträge eingereicht wurden, die neue Beschlüsse über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordern, sollten die Wirkstoffe nicht auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, bevor die neuen Beschlüsse über den Status dieser Chemikalien vorliegen.

(5) Die Stoffe Bifenthrin und Metam wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen; im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG wurden diese Stoffe identifiziert und zur Bewertung notifiziert. Als Ergebnis ist die Verwendung von Bifenthrin und Metam als Pestizide streng beschränkt, weil die Verwendung beider Stoffe fast vollständig untersagt ist, obwohl die Mitgliedstaaten diese Stoffe bis zu einem Beschluss im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG weiterhin zulassen dürfen. Bifenthrin und Metam sollten daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden. Da neue Anträge eingereicht wurden, die neue Beschlüsse über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordern, sollten die Wirkstoffe nicht auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, bevor die neuen Beschlüsse über den Status dieser Chemikalien vorliegen.

(6) Der Stoff Carbosulfan wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass er nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.12.2011)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang